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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 48/18

Datum:
27.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 48/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0827.1RVS48.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 737 Ds 642/17
Schlagworte:
Einziehung von Taterträgen; Einziehung des Wertes von Taterträgen; Verschlechterungsverbot
Normen:
StGB §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1;; StPO §§ 354 Abs. 1, 358 Abs. 2
Leitsätze:

Scheidet eine vom Tatrichter gemäß § 73 Abs. 1 StGB n.F. angeordnete Einziehung eines Tatertrags aus, weil sich der Angeklagte nicht mehr in dessen Besitz befindet, kommt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO und ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO die Anordnung der Einziehung des Wertes dieses Tatertrags gemäß § 73c S. 1 StGB n.F. durch das Revisionsgericht in Betracht.

 
Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Wert der Taterträge in Höhe von 890,00 € eingezogen wird.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 
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