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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 10/18

Datum:
15.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 10/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0215.1RVS10.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 47 Ns 39/17
Schlagworte:
Beweiswürdigung bei mehreren unterschiedlichen Angaben eines Zeugen.
Normen:
StPO § 261 StPO
Leitsätze:

Das Revisionsgericht hat die einer lediglich eingeschränkten Prüfung auf Rechtsfehler unterliegende Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie aber unter anderem darauf überprüfen, ob sie widersprüchlich, lückenhaft oder in wesentlichen Punkten unklar ist oder gegebenenfalls gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Liegen mehrere unterschiedliche Angaben eines Zeugen vor, ist daher eine Wiedergabe dieser Divergenzen und eine Darlegung erforderlich, aus welchen Gründen einer der verschiedenen Versionen auch unter Berücksichtigung des Zweifelsatzes der Vorzug zu geben ist, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Überzeugungsbildung des Tatgerichts zu ermöglichen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gegebenenfalls über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist.

Im Umfang der erfolgten Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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