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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 100/17

Datum:
13.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 RVs 100/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0213.1RVS100.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 50 Ds 384/17
Schlagworte:
Strafklageverbrauch; Tateinheit bei Besitz von Betäubungsmitteln und Verstoß gegen das WaffG.
Normen:
StPO § 264; StGB § 52 Abs. 1
Leitsätze:

1. Führt der Täter gleichzeitig einen - einen Vorstoß gegen das Waffengesetz begründenden - Schlagring als auch Betäubungsmittel in Taschen der von ihm am Körper getragenen Jacke mit sich, kann (auch) ein funktionaler Zusammenhang der Tathandlungen naheliegend und es daher geboten sein, beide Vorwürfe als zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB stehend und das gesamte Geschehen als eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Stopp anzusehen.

2. In dieser Konstellation begründet die gesonderte Aburteilung des Verstoßes gegen das Waffengesetz hinsichtlich des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs.

 
Tenor:

Die Revision wird verworfen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

 
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