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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 27/18

Datum:
04.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 27/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1204.19U27.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 311/17
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.01.2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, nachfolgende Bestimmungen in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen, sowie sich auf diese oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977, zu berufen:

1.

[4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

(…)]

Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen

100,00 €.

2.

[4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

(…)]

Entgelt für den mit der (Teil-) Nichtabnahme eines Immobiliar- (…) Darlehens verbundenen Aufwand zur Berechnung der Entschädigung

125,00 €.

3.

[4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

(…)]

Entgelt für die mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen vollständigen oder teilweisen Ablösung/Rückzahlung eines Immobiliar- (…) Darlehens verbundenen Aufwand* 125,00 €

*[…] Das Entgelt für den Aufwand für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird nur berechnet, wenn der Kunde nach § 490 Abs. 2 BGB das Darlehen kündigt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €. Im Übrigen darf die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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