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Eine Widerrufsinformation ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die ABG des Darlehensvertrags eine unwirksame Klausel zum Aufrechnungsverbot enthalten: zu den Pflichtangaben eines Darlehensvertrags
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 8.1.2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 125.000 EUR festgesetzt.
Gründe
2I.
3Der Kläger macht Ansprüche nach dem Widerruf eines Verbraucher-Immobiliardarlehensvertrags geltend.
4Die Parteien schlossen am 2.2.2011 einen Darlehensvertrag über einen Darlehensnennbetrag von 528.400 € bei einem vereinbarten Sollzinssatz von 4,15 %. Das Darlehen war durch Grundschuld gesichert. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf Anlage K1 Bezug genommen.
5Der Vertragsschluss, dem ein persönliches Beratungsgespräch voranging, erfolgte in der Weise, dass die Beklagte dem Kläger zwei von ihr unterzeichnete Darlehensvertragsangebote übersandte. Der Kläger unterzeichnete eines der beiden Angebote und sandte es an die Beklagte zurück. Das andere Dokument behielt er bei sich, ohne es selbst zu unterzeichnen (Anlage K1). Mit Schreiben vom 31.3.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des am 8.1.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts verwiesen.
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation sei in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, ordnungsgemäß.
8Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des am 8.1.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts verwiesen.
9Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Widerrufsfrist habe bei Vertragsschluss nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsinformation in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß sei. Die in der Widerrufsinformation vorgenommene lediglich beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben sei für den Verbraucher nicht hinreichend verständlich.
10Der Kläger habe zudem nicht alle Pflichtangaben iSv. § 492 Abs. 2 BGB erhalten, so dass die Widerrufsfrist auch aus diesem Grunde nicht zu laufen begonnen habe. Insbesondere beinhalte der Darlehensvertrag keine ordnungsgemäße Angabe über die Vertragslaufzeit. Er gebe lediglich eine Vertragslaufzeit bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit an, während die Beklagten dem Kläger ein unbefristetes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt habe. Dies leite sich daraus her, dass keine Rückzahlung im Sinne einer Darlehenstilgung vereinbart worden sei. Unter Ziff. 3 des Darlehensvertrags hätten die Parteien außerdem vereinbart, dass nach Ablauf der Festzinsbindung eine neue Tilgungsvereinbarung zu treffen sei. In dieser Regelung sei die Vereinbarung einer sog. „unechten Abschnittsfinanzierung“ zu sehen. Daran anschließend sei im Darlehensvertrag auch die Anzahl der Raten unzutreffend angegeben. Im Vertrag habe darüber hinaus die Reihenfolge, in der die Zahlungen des Klägers auf verschiedene ausstehende Restbeträge zu erbringen sein, als Pflichtangabe nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB angegeben werden müssen. Die Beklagte habe zudem nicht alle anfallenden Kosten im Vertrag angegeben. Welche Kosten im Einzelnen anfielen und welche Höhe diese hätten, sei dem Darlehensvertrag nicht zu entnehmen. Auch fehlten Angaben zur Anpassung des Sollzinssatzes.
11Schließlich habe der Kläger nach Vertragsschluss keine von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde erhalten, wodurch die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben der §§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB, 492 Abs. 3 S. 1 BGB missachtet habe. Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist sei, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde sei. Die Person des jeweils Erklärenden müsse erkennbar sein. Zudem folge aus den genannten Gesetzesvorschriften, dass die Abschrift erst nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sei. Nicht ausreichend sei es, wenn der Darlehensnehmer wie hier ein Vertragsangebot des Darlehensgebers vor Vertragsschluss enthalte.
12Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 12.3.2018, 2.8.2018 und 3.8.2018 Bezug genommen.
13Der Kläger beantragt,
141) das am 8.1.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum, Az. I-1 O 199/17, abzuändern;
152) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus dem Darlehen Ktonr. ###/#######36 einen Betrag von 5.482,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.827,38 EUR zum 30. eines jeden Monats (Valuta) seit dem 30.4.2017 bis zum 1.7.2017 zu zahlen;
163) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über den 1.7.2017 hinaus bis zur Rechtskraft des Urteils erbrachten Vorbehaltszahlungen zu dem Darlehen Ktonr. ###/#######36 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückzuzahlen;
174) die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger in Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 2.480,44 EUR freizustellen;
185) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus dem Darlehen Ktonr. ###/#######36 einen Betrag von 118.779,70 EUR nebst Zinsen iHv. 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 31.3.2017 aus jeweils 1.827,3 EUR zum 30. eines jeden Monats seit dem 30.11.2011 bis zum 31.3.2017 zu zahlen;
196) hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 5 und/oder der Antrag zu 3 unzulässig oder unbegründet sei, festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag Ktonr. ###/#######36 seit dem Zugang des Widerrufs vom 31.3.2017 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Leistungen hat.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Sie macht insbesondere geltend, entgegen der Auffassung des Klägers habe es sich um einen befristeten Darlehensvertrag gehandelt. Die (Pflicht)angabe im Vertrag zur Darlehenslaufzeit sei daher zutreffend.
23II.
24Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
25Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch die weiteren Argumente des Klägers in der Berufungsinstanz sowie die geänderten Anträge führen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die Klage ist teilweise unzulässig und mangels fristgerechten Widerrufs des Darlehensvertrags insgesamt unbegründet.
261)
27Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag zu 1) ist auf die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung gerichtet und hat keinen eigenen Berufungsgegenstand.
282)
29Der in der Berufungsinstanz ursprünglich gestellte, auf Zahlung Zug um Zug gegen höhere Zahlung gerichtete Antrag zu 2) war – was lediglich noch für die Kostenentscheidung von Bedeutung ist – unzulässig. In dem Zug- um Zug-Antrag liegt eine Aufrechnung, die den Anspruch hier vollständig zu Fall bringt (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.2017, XI ZR 108/16, Rn. 20).
30Der Zahlungsantrag des Klägers war daher dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, der Kläger schulde aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr als den Saldo beider Zahlungsbeträge zugunsten der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018, XI ZR 417/17, Rn. 12). Für eine negative Feststellungsklage dieses Inhalts fehlt indessen, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses leugnet, das Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018, XI ZR 417/17, Rn. 12).
31Soweit sich der Kläger auf das Argument beruft, er habe keine Aufrechnung erklären wollen, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt: „Beantragt der Rückgewährgläubiger gleichwohl Zahlung Zug um Zug gegen Zahlung, liegt darin eine Aufrechnung. Anderes gölte ausnahmsweise nur dann, wenn ein Aufrechnungsverbot bestünde (MünchKommBGB/Gaier, 7. Aufl., § 348 Rn. 4). Ein solches Aufrechnungsverbot besteht indessen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Verbraucher als Rückgewährgläubiger Zahlung von einer Bank als Rückgewährschuldnerin nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags verlangt, weder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Absprache noch von Gesetzes wegen…“. (BGH, Urteil vom 25. April 2017 – XI ZR 108/16 –, juris, Rn. 20). Dieser Auffassung des BGH schließt sich der Senat an.
32In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.8.2018 hat der Kläger diesen Antrag nicht weiter verfolgt (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2018). In diesem Zusammenhang kommt es nicht streitentscheidend darauf an, ob eine Aufrechnung nachträglich zurückgenommen werden kann, worauf sich der Kläger beruft. Der Antrag beinhaltet nach dem vorangegangenen jedenfalls dann, wenn er gestellt wird, eine Aufrechnung und hat wegen Unzulässigkeit keinen Erfolg.
33Zudem ist der Antrag unbegründet (s.u.).
343)
35Mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag zu 2) begehrt der Kläger die Rückzahlung eines Teils der unter Vorbehalt geleisteten Raten nach Widerruf nebst Zinsen.
36Da die Beklagte eine Hilfsaufrechnung erklärt hat, wobei sie ihre zur Aufrechnung gestellte Forderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.8.2018 auf den Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta iHv. 528.400 EUR konkretisiert hatte, und da ihre Ansprüche auf Rückgewähr der Darlehensvaluta die Ansprüche des Klägers auch nach dessen Auffassung übersteigen, kann der Antrag zu 3) selbst dann im Ergebnis nicht zu einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung führen, wenn der Widerruf wirksam ist (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2018).
37Der Antrag ist unabhängig hiervon unbegründet. Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der nach Widerruf geleisteten Raten wäre ggf. § 812 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass der Kläger die Ratenleistungen ohne Rechtsgrund erbracht hätte. Doch liegt der Rechtsgrund in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag, den der Kläger nicht fristgerecht widerrufen hat.
38a)
39Die Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag ist ordnungsgemäß. Sie entspricht im Wesentlichen derjenigen Widerrufsbelehrung, die der BGH im Verfahren XI ZR 434/15 als ordnungsgemäß angesehen hat.
40aa)
41Soweit sich der Kläger erstinstanzlich auf einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot berufen hatte, lässt sich daraus kein Fehler der Widerrufsinformation herleiten. Denn nach dem hier bereits geltenden Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB besteht – anders als im Anwendungsbereich des § 355 BGB aF – kein Erfordernis einer Hervorhebung der Widerrufsinformation (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2016, XI ZR 101/15, Rn. 24).
42bb)
43Unschädlich ist nach der zitierten BGH-Entscheidung XI ZR 434/15 insbesondere der vom Kläger als unzureichend gerügte Verweis auf die Gesetzesvorschrift des § 492 Abs. 2 BGB. Soweit der Kläger darauf verweist, er könne den Tag des Vertragsschlusses nicht hinreichend erkennen, verunklart dies die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ebenfalls nicht. Eine weitere Präzisierung des Zeitpunkts war nicht erforderlich. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (BGH, aaO., Rn. 16 bis 19). Auf die Umstände des Vertragsschlusses – dass nämlich der Kläger den Zeitpunkt des Zugangs der Vertragserklärung bei der Beklagten nicht erkennen konnte – kommt es nach der Wertung des Gesetzgebers, der in § 495 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt, und nach der Rechtsprechung des BGH nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2017, XI ZR 381/16, Rn. 12).
44Die streitgegenständliche Belehrung enthält in Abweichung von der Belehrung im Verfahren XI ZR 434/15 nicht den dort problematischen Verweis zu § 492 BGB auf Kündigungsregelungen und Aufsichtsbehörde. Diese Abweichung begründet jedoch keinen Fehler, sondern die streitgegenständliche Belehrung ist ohne den Zusatz erst recht ordnungsgemäß.
45cc)
46Die streitgegenständliche Belehrung enthält – in Abweichung von derjenigen im Verfahren BGH XI ZR 434/15 – einen Hinweis zum Ersatz von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen. Dieser Hinweis ist ordnungsgemäß. Er beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.4.2018, XI ZR 573/17 zu einer gleichartigen Formulierung).
47dd)
48Die Widerrufsinformation ist nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil die Klausel zum Aufrechnungsverbot in Ziff. 11 der AGB unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20.3.2018, XI ZR 309/16). Bei der Klausel handelt es sich nämlich nicht um einen Bestandteil der Widerrufsinformation, weder formal noch in der Sache. Zum einen betrifft die Frage der Aufrechenbarkeit nicht speziell Ansprüche der Vertragspartner nach einem etwaigen Darlehenswiderruf, sondern kann jegliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag oder sogar aus der sonstigen Geschäftsverbindung der Parteien betreffen. Zum anderen diente die Klausel, ebenso wie auch die übrigen in den AGB enthaltenen Klauseln, ersichtlich nicht Informations- sondern Regelungszwecken. Mit ihr sollte eine bestimmte Rechtslage vertraglich geschaffen, und nicht etwa eine Information seitens des Unternehmers an den Verbraucher über eine bestehende Rechtslage erteilt werden. Handelt es sich aber bei der AGB-Klausel nicht um einen sachlichen Bestandteil der Widerrufsinformation, so kommt es auf die Frage, ob sie den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten geeignet ist, nicht an. Diese Frage stellt sich nur bei Fehlern der Widerrufsinformation.
49b)
50Soweit der Kläger geltend macht, er habe nach Vertragsschluss keine Vertragsabschrift erhalten, lässt sich daraus kein fortbestehendes Widerrufsrecht herleiten. Der Kläger hat eine Vertragsabschrift erhalten, nämlich die von der Beklagten unterzeichnete Anlage K1.
51aa)
52Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf das Argument berufen, die Widerrufsfrist habe aus dem Grunde nicht zu laufen begonnen, da er das ihm überlassene Dokument nicht unterschrieben hat.
53Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2018, XI ZR 160/17, Rn. 30).
54In diesem Sinne ist auch in der Gesetzesbegründung zu § 492 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeführt: „Nach der Vorgabe sollen alle Vertragsparteien eine „Ausfertigung“ erhalten. Mit dem Begriff „Ausfertigung“ ist nach europäischem Recht aber keine beglaubigte Abschrift, sondern bloß der Vertragsinhalt in wiedergegebener Form gemeint. Deshalb wird der Begriff „Abschrift“ beibehalten… Eine Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze, wie beispielsweise einer Unterschrift, bedarf.“ (BT-Drucks 16/11643, S. 80). Daraus folgt zudem, dass Anlage K1 mit dem Darlehensvertrag hinsichtlich förmlicher Zusätze wie einer Unterschrift nicht vollständig deckungsgleich zu sein brauchte. Dazu gehört auch das Datum des Vertragsschlusses, zumal dieses aus dem Datum der Unterzeichnung, welches im Original der Vertragsurkunde möglicherweise enthalten ist, nicht hervorgeht.
55bb)
56Soweit sich der Kläger darauf stützt, die Abschrift habe ihm nicht vor, sondern nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden müssen, ist dieser Einwand nicht entscheidungserheblich. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 492 Abs. 3 Satz 1 BGB in der Fassung seit dem 11.6.2010 und § 312 f BGB n.F. Doch tragen diese Vorschriften nicht die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge.
57Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf § 492 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen, weil diese Vorschrift keine Bedeutung für den Beginn der Widerrufsfrist hat. § 495 Abs. 1 und 2 BGB in der hier maßgeblichen, ab dem 30.7.2010 gültigen Fassung, definiert die Voraussetzungen des Fristbeginns und verweist in diesem Zusammenhang nicht auf § 492 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern stattdessen auf § 355 BGB.
58Aus § 355 BGB folgt entgegen der Auffassung des Klägers, dass für den Beginn der Widerrufsfrist keine Aushändigung einer Vertragsabschrift nach Vertragsschluss erforderlich ist, sondern dass beispielsweise bereits der Erhalt einer Abschrift des Antrags des Klägers genügen kann.
59Soweit der Kläger auf § 312f BGB n.F. verweist, lässt sich daraus nichts für den Streitfall herleiten, weil die Vorschrift erst 2013 in Kraft trat.
60d)
61Der Kläger hat in der Vertragsabschrift (Anl. K1) alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten.
62Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009 wurde § 492 Abs. 2 BGB, gültig ab 11.6.2010, dahin geändert, dass der Darlehensvertrag Pflichtangaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten muss. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass unterbliebene Pflichtangaben zur Folge haben, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt (BT-Drucks. 17/1394 vom 19.4.2010, S. 14). Dies gilt selbst dann, wenn versehentlich die Aufnahme weniger bedeutsamer Pflichtangaben unterbleibt (BT-Drucks. 17/1394 vom 19.4.2010, S. 15). Daher hat der Senat „zu prüfen…, ob die Beklagte sämtliche… erforderlichen Pflichtangaben erteilt hat“ (BGH, Urteil vom 4.7.2017, XI ZR 741/16, Rn. 34).
63Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. galten bei einem Immobiliardarlehensvertrag, wie er hier vorlag, gemäß § 503 BGB a.F. über § 492 Abs. 2 BGB reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 27).
64Die Vertragsabschrift (Anl. K1) entspricht diesen Anforderungen zu den Pflichtangaben.
65aa)
66Name und Anschrift des Darlehensgebers (Art. 247 EGBGB § 3 Nr. 1) sind auf S. 1 oben des Darlehensvertrags aufgeführt. Die Art des Darlehens (Art. 247 EGBGB § 3 Nr. 2) ist in Ziff. 1 des Darlehensvertrags angegeben.
67Der effektive Jahreszins (Art. 247 EGBGB § 3 Nr. 3) ist mit 4,23 % in Ziff. 2.3 des Darlehensvertrags genannt. Einer Erläuterung im Vertrag, woraus sich die Differenz zwischen Nominalzins und effektivem Jahreszins ergibt, war nach den oben genannten gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich (vgl. den Vortrag des Klägers auf S. 10 des Schriftsatzes vom 2.8.2018).
68Der Sollzinssatz (Art. 247 EGBGB § 3 Nr. 5) ist mit 4,15 % in Ziff. 2.1 des Darlehensvertrags erwähnt. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (Art. 247 EGBGB § 3 Nr. 7) sind in Ziff. 2.7 des Darlehensvertrags dargetan (119 Raten zu je 1.827,38 EUR zum 30. eines jeden Monats). Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (Art. 247 EGBGB § 3 Nr. 13) wird in Ziff. 14 des Darlehensvertrags verwiesen.
69bb)
70Der Nettodarlehensbetrag (Art. 247 EGBGB § 3 Nr. 4) ist mit 528.400 EUR auf S. 1 und zusätzlich in Ziff. 2.2 des Darlehensvertrags genannt. Diese Angaben entsprechen den gesetzlichen Anforderungen für Pflichtangaben.
71In formeller Hinsicht verlangt die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie „klare und prägnante“ Angaben. Die Angaben sollen aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein (BT-Drucks. 16/11643, S. 127; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 2). Dabei ist die Sicht eines „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher[s]“ maßgeblich (BGH, Urteil vom 4.7.2017, XI ZR 741/16, Rn. 27).
72Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Angaben zum Nettodarlehensbetrag nicht zu beanstanden. Der Nettodarlehensbetrag der Gesamtbetrag des Darlehens abzüglich der Gesamtkosten und damit der Betrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat (vgl. Art. 247 § 3 Abs. 2 EGBGB, vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 125), und beläuft sich unstreitig wie im Vertrag angegeben auf 528.400 EUR.
73Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2018 geltend gemacht hat, dieser Betrag sei in Ziff. 2.2 des Darlehensvertrags unzutreffend in der Rubrik „Darlehensnennbetrag“ statt in der Rubrik „Nettodarlehensbetrag“ genannt, begründet dies keine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Pflichtangaben. Aufgrund der Regelungen in Ziff. 2.2 des Darlehensvertrags ist für einen „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen“ Verbraucher in der Position des Darlehensnehmers ohne weiteres zu ersehen, dass Darlehensnennbetrag und Nettodarlehensbetrag vorliegend deckungsgleich sind und jeweils 528.400 EUR betragen. Denn die Felder zu den Beträgen, die vom Darlehensnennbetrag abzuziehen waren, um den Nettodarlehensbetrag zu ermitteln, sind leer. Daraus folgt, dass beide Beträge deckungsgleich sind und 528.400 EUR betragen.
74cc)
75Die Vertragslaufzeit (Art. 247 EGBGB § 3 Nr. 6) ist ebenfalls angegeben. Denn in Ziff. 2.7 des Darlehensvertrags heißt es: „Das Darlehen ist befristet bis zum 30.12.2020“ und: „Das Darlehen ist am 30.12.2020 zurückzuzahlen.“
76Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus Ziff. 3. des Darlehensvertrags herleiten. Wenn es darin heißt: „Bei Ablauf der Festzinsbindung kann das Darlehen zurückgezahlt werden, alternativ kann eine Laufzeitverlängerung mit einer neuen Tilgungsvereinbarung getroffen werden“, gibt dies lediglich den Umstand zutreffend wieder, dass die Parteien aufgrund ihrer Vertragsfreiheit die Möglichkeit haben, die Laufzeit zu verlängern. Eine unechte Abschnittsfinanzierung oder eine Verlängerung der Laufzeit sind darin nicht zu sehen. Insbesondere ist kein Rechtsbindungswille der Parteien erkennbar, das Darlehen bereits vorab zu verlängern; die Regelung sieht lediglich die abstrakte Möglichkeit eines späteren Vertragsschlusses vor.
77Aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.12.2010 (Anlage B1), auf das der Kläger in seinem Schriftsatz vom 2.8.2018 verweist, lässt sich kein anderer Schluss ziehen. Vielmehr heißt es auch darin: „Die Laufzeit beträgt voraussichtlich 13 Jahre“. Ein unbefristeter Vertrag lässt sich daraus nicht herleiten.
78dd)
79Soweit der Kläger geltend macht, nach Art. 247 § 3 Nr. 7 EGBG (in der Fassung vom 29.7.2009) sei die Reihenfolge anzugeben, in der Zahlungen auf verschiedene ausstehende Beträge zu erbringen sind, ist dies nicht zutreffend.
80Die Regelung, auf die sich der Kläger bezieht, lautet: „Die Unterrichtung…muss enthalten: … Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen“. Die Angabe einer Tilgungsreihenfolge ist danach nicht erforderlich.
81Sie kann zwar gemäß Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB in ausnahmsweise geboten sein, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere verschiedene Sollzinssätze vorsieht. In diesem Sinne heißt es auch in der Gesetzesbegründung: „Die Tilgungsreihenfolge ist nur anzugeben, wenn verschiedene Sollzinssätze vereinbart sind.“ (BT-Drucks 16/11643, S. 126). Doch gibt es vorliegend nur einen Sollzinssatz, so dass kein Ausnahmefall vorliegt.
82Soweit der Kläger zur Begründung der Pflicht zur Angabe einer Tilgungsreihenfolge auf Art. 10 Abs. 2 lit. h der Richtlinie 2008/48/EG verweist, folgt daraus lediglich, dass der Verbraucher einen Anspruch auf Überlassung eines Tilgungsplans hat. Zudem sind wie hier durch Grundpfandrechte gesicherte Immobiliardarlehen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen (vgl. Ziff. 14 der Präambel der Richtlinie).
83ee)
84Eine Angabe zur Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes (Art. 247 EGBGB § 3 Abs. 4), brauchte der Darlehensvertrag nicht zu enthalten, weil der Zinssatz für die gesamte Vertragslaufzeit bis zum 30.12.2020 fest vereinbart ist. Eine Zinsanpassung sieht der Vertrag nicht vor. Bei einem gewöhnlichen Kredit mit festen Zinssatz ist im Darlehensvertrag die Angabe des Sollzinssatzes verbunden mit dem Zusatz „gebunden für die gesamte Vertragslaufzeit” ausreichend.“ (Merz in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rn. 10.188). Diese Anforderung ist in Ziff. 2.1 des Darlehensvertrags erfüllt.
85ff)
86Das Erfordernis der Pflichtangaben zur Nennung aller sonstigen Kosten sowie zu den Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können (Art. 247 EGBGB § 3 Nr. 10), ist gewahrt.
87Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 16/11643 vom 21.1.2009, S. 124) sind unter Art. 247 EGBGB § 3 Nr. 10 keine Kosten anzugeben, die in einem separaten Vertrag anfallen. Dass aufgrund des Darlehensvertrags weitere Kosten anfallen könnten, ist nicht ersichtlich. Hierzu trägt auch der Kläger nichts Substantielles vor. Eine Bearbeitungsprovision wird nach dem Vertrag ausdrücklich nicht erhoben (Ziff. 2.2).
88Selbst wenn es weitere Kosten aufgrund des Darlehensvertrags gäbe, würde dies am Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nichts ändern. Es würde nicht zu einem Fehler in den Pflichtangaben und einem fortbestehenden Widerrufsrecht führen, sondern hätte stattdessen zur Folge, dass die Beklagte keine weitergehenden Kosten verlangen kann. In diesem Sinne heißt es in der Gesetzesbegründung: „Allerdings besteht auf Kosten, die im Vertrag nicht angegeben sind, kein Anspruch (§ 494 Abs. 4 Satz 1 BGB)“ (BT-Drucks. 16/11643, S. 129).
89Eine Nachholung etwaig fehlender Pflichtangaben zu Kosten ist weder erforderlich noch möglich. In diesem Sinne heißt es in der Gesetzesbegründung: „Um die Widerrufsfrist auszulösen, müssen nur solche Angaben nachgeholt werden, die für das konkrete Vertragsverhältnis (noch) von Relevanz sind… Hinsichtlich des in Artikel 247 § 7 Nummer 2 EGBGB – neu – genannten Hinweises auf vom Darlehensgeber verlangte Sicherheiten und Versicherungen ist zu unterscheiden: Ist die Forderung des Darlehensgebers auf Abschluss eines Versicherungsvertrags nicht schriftlich im Vertrag festgehalten, hat der Darlehensgeber mangels Einhaltung der Schriftform keinen Anspruch hierauf. Der Hinweis auf das Erfordernis des Abschlusses eines Versicherungsvertrags kann daher nicht nachgeholt werden“ (BT-Drucks. 17/1394, S. 16).
90Soweit der Kläger geltend macht, aus der Differenz zwischen Nominalzins und effektivem Zins sei zu schlussfolgern, dass entweder Kosten vorliegen müssten, die im Vertrag nicht angegeben sind oder dass der effektive Jahreszins unzutreffend hoch angegeben sei, vermag sich der Senat diesem Argument nicht anzuschließen. Denn bei der Berechnung des Effektivzinses ist zu beachten, dass nach dem Vertrag der Kläger entgegen dem Normalfall des § 488 Abs. 2 BGB zu unterjährigen Zinszahlungen verpflichtet ist. Dadurch kommt es zu einer Abweichung des effektiven Jahreszinses zum vereinbarten Sollzins, selbst wenn keine weiteren Kosten anfallen. Aus der unterschiedlichen Höhe lassen sich daher entgegen der Auffassung des Klägers keine versteckten Kosten herleiten. Unabhängig hiervon kann sich der Kläger nach dem vorangegangenen nicht mit Erfolg auf das Argument nicht angegebener Kosten stützen.
91Einen zu hoch angesetzten effektiven Jahreszinses hat der Kläger nach dem vorangegangenen nicht aufgezeigt, ein solcher ist auch für den Senat nicht ersichtlich (auch nicht nach vorsorglicher Nachrechnung des effektiven Jahreszinses mit dem Effektivzinsrechner https://www.zinsen-berechnen.de/unterjaehrige-verzinsung.php). Ohnehin hätte ein zu hoch angesetzter effektiver Jahreszins keine Rechtsfolgen (vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 492 Rn. 90). Das Darlehen ist in einem solchen Fall für den Verbraucher in Wahrheit günstiger als es erscheint (vgl. Bülow/Artz, aaO, § 495 Rn. 90). Dadurch wird er nicht von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten.
92gg)
93Gem. Art. 247 § 8 EGBGB sind Zusatzleistungen anzugeben. Diese Vorgaben sind ebenfalls gewahrt.
94Eine Zusatzleistung im Sinne von Art. 247 § 8 EGBGB ist eine zusätzliche Verpflichtung, eine weitere Leistung des Darlehensgebers in Anspruch zu nehmen oder einen weiteren Vertrag abzuschließen, der Voraussetzung dafür ist, dass das Darlehen gewährt wird (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl., Art. 247 EGBGB § 8, Rn. 2). Nach Art. 247 § 8 EGBGB iVm. Art. 247 § 9 EGBGB gilt: „Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben…“
95Daraus folgt, dass die von der Beklagten verlangte Versicherung als Pflichtangabe im Vertrag anzugeben ist. Dies ergibt sich ergänzend aus der Gesetzesbegründung, in der es heißt: „Im Vertrag sind die verlangten Versicherungen anzugeben, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe o der Verbraucherkreditrichtlinie, umgesetzt in § 7 Nr. 2“ (BT-Drucks. 16/11643, S. 129); „Bisweilen wird ein Darlehen nur bzw. nur zu bestimmten Konditionen gewährt, wenn der Darlehensnehmer noch weitere Leistungen des Darlehensgebers in Anspruch nimmt oder gleichzeitig ein weiterer Vertrag abgeschlossen wird. Beide Gestaltungen sollen von dem Oberbegriff „Zusatzleistungen“ erfasst werden. Hierunter fallen insbesondere Versicherungsverträge, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen werden…“ (BT-Drucks. 16/11643, S. 129).
96Auch die Kosten für die Grundschuld fallen vom Grundsatz her unter diese Vorschrift. In diesem Sinne heißt in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 3 Nr. 8 EGBGB: „Im Vertrag sind schließlich nur noch Sicherheiten, Kontoführungsabreden und Versicherungen anzugeben.“ (BT-Drucks. 16/11643, S. 129).
97Die Kosten für die Sicherheiten, die Gebühren Dritter und die Versicherung sind im Darlehensvertrag erwähnt, so dass kein Fehler der Pflichtangaben vorliegt.
98Daran ändert der Umstand nichts, dass im Darlehensvertrag kein genauer Kostenbetrag angegeben ist. Dass die genaue Betragsangabe in einem solchen Fall nicht erforderlich ist, folgt aus der Gesetzesbegründung, in der es heißt: „Bei anderen Zusatzleistungen ist jedoch offen, ob der Darlehensnehmer den Vertrag, selbst wenn ihn der Darlehensgeber verlangt, mit dem Darlehensgeber selbst abschließt. Als Beispiel sei die Haftpflichtversicherung für ein finanziertes Fahrzeug erwähnt. In diesen Fällen muss in der vorvertraglichen Information und im Vertrag nur auf das Verlangen hingewiesen, aber die Kosten nicht genau angegeben werden.“ (BT-Drucks. 16/11643, S. 129).
99d)
100Auf die Frage des Vertrauensschutzes aufgrund Verwendung der gesetzlichen Muster-Widerrufsinformation und ob dieser möglicherweise unter Berücksichtigung der äußeren Gestaltung der Widerrufsinformation entfällt, kommt es nach dem vorangegangenen nicht an, weil die Widerrufsinformation ordnungsgemäß ist.
101e)
102Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist mangels Widerrufsrechts des Klägers die Frage, ob etwaige Ansprüche des Klägers verwirkt wären. Doch gibt es angesichts des 2011 abgeschlossenen, noch laufenden Vertrages keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verwirkung oder sonst unzulässige Rechtsausübung.
1034)
104Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag zu 3), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über den 1.7.2017 hinaus bis zur Rechtskraft des Urteils erbrachten Vorbehaltszahlungen zu dem Darlehen Nr. ###/#######36 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückzuzahlen habe, ist wegen Vorrangs der Leistungsklage und fehlender Bestimmtheit unzulässig. Darüber hinaus ist er mangels Widerrufsrechts unbegründet (s.o.).
1055)
106Der auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Antrag zu 4) ist unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechts unbegründet.
107Ein Kläger kann die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.2017, XI ZR 212/16, Rn. 15). Denn vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2017, XI ZR 467/15, Rn. 35).
108Dem Kläger kann unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Schuldnerverzugs der Beklagten ein Anspruch auf vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2017, XI ZR 467/15, Rn. 34).
109Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus, auf den sich eine – zumindest mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung zu verbindende – Mahnung beziehen muss. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er diese Voraussetzung vor erstmaliger Beauftragung eines Anwalts erfüllt hat. Insbesondere enthält sein Widerrufsschreiben (Anlage K3) keine bezifferte Forderung, sondern der Kläger hat die Beklagte zur Mitteilung der Nutzungen und zur Abrechnung aufgefordert. Bereits aus diesem Grund ist die Beklagte vor Beauftragung eines vorgerichtlich tätigen Anwalts nicht in Verzug geraten. Denn der Kläger benötigte nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe seiner Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu seinen Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, juris, Rn. 24).
1106)
111Der Antrag zu 5) sowie der Hilfsantrag zu 6) sind mangels wirksamen Widerrufs unbegründet.
1127)
113Dem Kläger war keine Stellungnahmefrist zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2018 einzuräumen. Denn er hat auf die Zulässigkeitsbedenken des Senats mit dem Stellen des zulässigen Hilfsantrags zu 6) reagiert. Ihm brauchte daher keine Gelegenheit gegeben zu werden, die Anträge nochmals umzustellen (BGH, Urteil vom 7.11.2017, XI ZR 369/16, Rn. 20). Im Übrigen ging es in der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2018 um Rechtsfragen, zu denen der Kläger Stellung nehmen konnte, wovon die Klägervertreterin auch Gebrauch gemacht hat.
1148)
115Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. In der Änderung des in der Berufungsinstanz ursprünglich gestellten Antrags zu 2), der auf Zahlung Zug um Zug gegen höhere Zahlung gerichtet war, sieht der Senat keine teilweise Klagerücknahme, weil er als Minus im zuletzt gestellten Antrag zu 5) enthalten ist.
1169)
117Die Revision war nicht zuzulassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat folgt der oben zitierten Rechtsprechung des BGH. Insbesondere hat der BGH geklärt, dass eine Widerrufsinformation der streitgegenständlichen Art ordnungsgemäß ist, dass der Erhalt einer Vertragsabschrift keiner Unterschrift des Darlehensnehmers bedarf und dass es bei der Prüfung der Pflichtangaben auf die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ankommt. Die anhand dieser Kriterien vorgenommene Prüfung der Pflichtangaben einschließlich der Frage, ob es sich um einen unbefristeten Darlehensvertrag handelt, betrifft einen konkreten Einzelfall und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
11810)
119Der Streitwert beträgt in Übereinstimmung mit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Rechtsstreit bis 125.000 EUR, was dem Wert der Zahlungsanträge zu 2 und 5 entspricht.