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Oberlandesgericht Hamm, 19 U 151/17

Datum:
09.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 151/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0109.19U151.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 390/16
Schlagworte:
Widerruf, Darlehensvertrag, Verwirkung
Normen:
BGB § 488
Leitsätze:

Das Recht zum Widerruf eines Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer kann verwirkt sein, wenn der Widerruf mehr als zwölf Jahre nach Vertragsschluss ausgesprochen und das widerrufene Darlehen zuvor vom Darlehensnehmer auf eigenen Wunsch nach Ablauf der ersten Zinsfestschreibungsperiode vorzeitig abgelöst wurde. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 1.6.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 19.397,54 € zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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