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Oberlandesgericht Hamm, 18 W 11/18

Datum:
26.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 11/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0426.18W11.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 270/17
Schlagworte:
Gegenstandswert für Prozessvergleich
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; Anl. 1 Nr. 1900
Leitsätze:

Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008, Az. 24 W 17/08).

 
Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20.2.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

- der Streitwert für den Rechtsstreit auf 7.140,00 € und

- der Gegenstandswert für den Vergleich betreffend den Kläger und den Beklagten zu 2) auf 11.920,00 € und betreffend den Beklagten zu 1) auf 7.140,00 €

festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 RVG).

 
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