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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 54/18

Datum:
14.06.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 54/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0614.15W54.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bad Berleburg, 4 VI 261/17
Normen:
BGB § 1960; GNotKG §§ 64, 48
Leitsätze:

1.

Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB kann das erforderliche Sicherungsbedürfnis fehlen, falls der Erblasser Sorge dafür getragen hat, dass der Nachlass hinreichend gesichert ist. Dazu genügt es aber nicht, dass der Vorerbe einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat. Denn mit dem Tode des Vorerben erlischt grundsätzlich auch eine vom Vorerben erteilte Vollmacht.

2.

Der Geschäftswert für die Anordnung des Nachlasspflegschaft richtet sich nach § 64 GNotKG, nicht aber nach § 48 GNotKG. § 48 GNotKG privilegiert nicht generell die Landwirte oder sämtliche gerichtliche oder notarielle Verfahren, die land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz betreffen, sondern unter engen Voraussetzungen allein die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden Verfahren.

 
Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) bis 5) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Sie haben die dem Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu jeweils einem Viertel zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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