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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 292/17

Datum:
28.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 292/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0228.15W292.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, AL-1072-12
Normen:
BGB § 925; ZPO § 278 Abs. 6
Leitsätze:

Aufgrund einer Auflassung in einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO kann eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht erfolgen, weil es in diesem Fall an einer gleichzeitigen Anwesenheit von Erwerber und Veräußerer (§ 925 Abs. 1 Satz 1 BGB) fehlt. Die Regelung des § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB enthält keine Ausnahme von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit der Erklärenden bei der Auflassung nach § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.02.2017 - XII ZB 71/16 - folgt nichts anderes. Aus dieser Entscheidung lässt sich eine generelle Gleichsetzung eines protokollierten Vergleichs mit einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht entnehmen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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