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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 263/17

Datum:
08.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 263/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0208.15W263.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 19a II 27/16
Normen:
FamFG §§ 442 ff
Leitsätze:

1) Im Verfahren nach den §§ 442ff FamFG können auch die Eigentümer von nicht gebuchten Miteigentumsanteilen aufgeboten werden.

2) Zur Verfahrensweise bei Erhebung von Einwendungen nach Erlass des Aufgebots.

 
Tenor:

Der Beschluss wird abgeändert.

Das beim Amtsgericht anhängige Aufgebotsverfahren wird ausgesetzt.

Der Beteiligten zu 1) wird eine Frist von drei Monaten zur klageweisen Geltendmachung ihrer behaupteten Eigentumsrechte gegen den Beteiligten zu 2) gesetzt. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses an die Beteiligte zu 1). Die Zustellung einer entsprechenden Klageschrift in einem gegen den Beteiligten zu 2) gerichteten Zivilprozess ist gegenüber dem Amtsgericht nachzuweisen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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