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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 229/18

Datum:
12.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 229/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0912.15W229.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 450 Gs 667/18
Normen:
StPO § 81b; PolG-NW § 10 Abs.3
Leitsätze:

§ 81b 2. Alt. StPO bietet der Polizei selbst die Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Vorführung des Beschuldigten. Ein Richtervorbehalt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 PolG NW besteht nicht. Die Befugnis zum Einsatz unmittelbaren Zwanges ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 81b 2. Alt. StPO („gegen den Willen“). Mit der zwangsweisen Vorführung ist auch keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG verbunden. Mithin fehlt einem Antrag auf richterliche Anordnung der zwangsweisen Vorführung des Beschuldigten regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (Bestätigung Senat, 15 W 131/12).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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