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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 119/18

Datum:
25.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 119/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0525.15W119.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 73 III 79/17
 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss abgeändert.

Der Standesbeamte des Standesamts wird angewiesen, den Geburtsregistereintrag Nr.XX8/2014 dadurch zu berichtigen, dass er den bei der Kindesmutter vorhandenen einschränkenden Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ streicht.

Der Beteiligten zu 1) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q in N Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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