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Oberlandesgericht Hamm, 15 VA 30/18

Datum:
21.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 VA 30/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0821.15VA30.18.00
 
Schlagworte:
Einsichtnahme, interne Geschäftsverteilungspläne für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre, rechtliches Interesse, Justizverwaltungsakt, Übersendung von Kopien
Normen:
GVG § 21e Abs. 9, § 21g; EGGVG §§ 23 ff.,; § 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

Ein Recht auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt. Die in den §§ 21e Abs. 9, Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in die internen Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten      Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird               zurückgewiesen.

 
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