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Oberlandesgericht Hamm, 12 W 28/17

Datum:
05.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 W 28/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0105.12W28.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 1 OH 6/10
Schlagworte:
selbständig, Beweisverfahren, Fristsetzung, rechtsmissbräuchlich
Normen:
ZPO, § 494a Abs. 1 und 2
Leitsätze:

Der Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO beantragt, obwohl etwaige Ansprüche gegen ihn durch das Verhalten eines weiteren Antragsgegners erloschen wären.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 3. wird angeordnet, dass der Antragsteller bis zum 15.02.2018 Klage in der Hauptsache gegen den Antragsgegner zu 3. zu erheben hat.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auf Antrag durch Beschluss auszusprechen ist, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat, wenn er der Anordnung zur Klageerhebung nicht nachkommt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

 
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