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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 34/17

Datum:
19.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 34/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0919.12U34.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 98/16
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.03.2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.672,63 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 zu zahlen sowie der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 334,75 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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