Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 12 U 23/17

Datum:
31.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 23/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0131.12U23.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-2 O 332/14
Schlagworte:
Planungsfehler, Planungsmangel, Architekt, Vorplaner, Wechsel des Architekten
Normen:
BGB §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280; HOAI (2002) § 73
Leitsätze:

1. Nach einem Wechsel des Architekten in der Leistungsphase 3 gehört es nicht zu den Aufgaben des Nachplaners, die getroffene Systementscheidung - hier: kein Einbau einer Befeuchtungsanlage - in Frage zu stellen und die Planung erneut vorzunehmen.

2. Der nachfolgend beauftragte Architekt muss die Vorplanung nicht ohne Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit überprüfen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.01.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 332/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank