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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 57/17

Datum:
28.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 57/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0228.11U57.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 23/17
Schlagworte:
Sturz beim Anfahren eines Linienbusses; Obliegenheit zur Eigensicherung des Fahrgastes
Normen:
StVG §§ 7, 18;; BGB § 254; BefBedV § 4;; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4
Leitsätze:

Zu den Anforderungen der Eigensicherung eines Fahrgastes im Linienbus.

Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 21.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.

 
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