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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 41/17

Datum:
19.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 41/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0119.11U41.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 131/16
Schlagworte:
Ablehnung der Kostenübernahme durch Beihilfestelle für eine Liposuktion bei einem Lipödem
Normen:
GG Art. 34; BGB § 839
Leitsätze:

Im Jahre 2015 waren die Kosten für eine Liposuktion nicht beihilfefähig, so dass die unzureichende medizi-nische Klärung des Vorliegens eines Lipödems durch die Beihilfestelle für die Ablehnung der beantragten Kostenübernahme der Liposuktion nicht ursächlich geworden ist

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahin berichtigt wird, dass das Versäumnisurteil vom 20.09.2016 aufrechterhalten wird und die Klägerin die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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