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Werden bei dem Betrieb einer durch den Schulträger installierten elektronischen Schließanlage personenbe-zogene Daten erhoben, ist in Nordrhein-Westfalen die Schule datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 DSG NW, weil der Betrieb der Schließanlage eine innerschulische Angelegenheit ist
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2(ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
3I.
4Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
5Die mit den Klageanträgen zu 1.) bis 3.) geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger schon mangels Passivlegitimation des Beklagten nicht zu, da dieser vorliegend weder Störer i.S.d. § 1004 BGB noch verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NW) ist. Aus dem zuletzt genannten Grunde ist auch der vom Kläger mit dem Klageantrag zu 4.) geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 20 Abs. 1 S. 2 DSG NW unbegründet. Der Zahlungsanspruch ist auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG begründet, weil den Beklagten an einer etwaigen unzulässigen Erhebung personenbezogener Daten durch die Schule jedenfalls kein Verschulden trifft und auch nicht festgestellt werden kann, dass die zeitweise Installation von Kameras in den Räumen der Schuleinrichtung zu einer erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung oder einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers geführt hat. Im Einzelnen:
61.
7Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 4 DSG NW zu, es unterlassen, die von ihm in den Räumen des G installierte elektronische Schließanlage weiterhin so zu betreiben, dass personenbezogene Daten bei der Aufbuchung und bei den Schließvorgängen gespeichert werden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung des Senats darüber, ob es nach der Anfang Dezember 2014 erfolgten Inbetriebnahme der Schließanlage mit dieser zu einer nach § 4 Abs. 1 DSG NW unzulässigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers gekommen ist und wenn ja, ob diese unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers mit der am 27.04.2016 erfolgten Umstellung der Betriebsart der Schließanlage sowie der Zulosung eines aus einer 10 Schlüssel umfassenden anonymisierten Schlüsselgruppe stammenden elektronischen Schlüssels an den Kläger geendet hat oder gleichwohl noch fortbesteht. Denn selbst wenn mit der Schließanlage in der Vergangenheit personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet worden sein sollten und möglichweise auch heute noch werden und es hierdurch zu einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und/oder der Gesundheit des Klägers gekommen sein sollte bzw. weiterhin käme, stünde dem Kläger der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Unterlassungsanspruch deshalb nicht zu, weil der Beklagte in Bezug auf die Datenverarbeitung und damit möglichweise verbundene Beeinträchtigung der Rechte des Klägers nicht Störer im Sinne des § § 1004 Abs. 1 BGB ist. Der Beklagte wäre für die nach Behaupten des Klägers mit der Betrieb der Schließanlage verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten weder als unmittelbarer oder mittelbarer Handlungsstörer noch als Zustandsstörer verantwortlich.
8a)
9Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der durch seine Handlung oder sein pflichtwidriges Unterlassen selbst, also als Täter, die Rechtsbeeinträchtigung bewirkt (BGH, Urteil vom 17.12.2010, V ZR 44/10 – Rz. 10 zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 01.12.2006, V ZR 112/06 – Rz. 9 zitiert nach Juris; Palandt-Herrler, BGB, 77. Auflage 2018, § 1004 Rn. 17).
10Danach wäre der Beklagte hier nur dann unmittelbarer Störer, wenn er die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle i.S.v. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 DSG NW wäre. Das ist indes nicht der Fall. Nach § 3 Abs. 3 DSG NW ist verantwortliche Stelle diejenige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 DSG NW, die personenbezogene Daten in eigener Verantwortung selbst verarbeitet oder in ihrem Auftrag von einer anderen Stelle verarbeiten lässt. Ausgehend hiervon ist und war datenverarbeitende Stelle seit der Installation der elektronischen Schließanlage allein die Schule selbst, also das G-Berufskolleg. Dies folgt bereits aus der im SchulG NW normierten Trennung zwischen innerschulischen und außerschulischen Angelegenheiten. Nach § 3 Abs. 1 SchulG NW gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung. Sie verwaltet und organisiert ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Zu diesen dem Selbstverwaltungsrechts der Schule unterliegenden innerschulischen Angelegenheiten gehört auch das dem Schulleiter mit § 59 Abs. 2 Nr. 6 SchulG NW übertragene Hausrecht, kraft dessen der Schulleiter entscheiden kann, welche Personen das Schulgebäude und die darin gelegenen einzelnen Räume betreten dürfen. Da die vom Beklagten installierte elektronische Schließanlage gerade der Umsetzung dieser zum Selbstverwaltungsbereich der Schule zählenden Entscheidungsbefugnis des Schulleiters dienen soll, ist der laufende Betrieb der Schließanlage den innerschulischen Angelegenheiten und damit der Schule zuzuordnen. Entsprechend hat das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen auch mittlerweile mit Ziffer 3 seines Runderlasses vom 19.01.2018 – 222-2.06.08.03.01-17491 (Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule – zu BASS 10-41 Nr. 4) die klarstellende Regelung getroffen, das die Schule speichernde Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes NW ist und die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich ist.
11Dass der Beklagte die elektronische Schließanlage angeschafft und der Schule zur Verfügung gestellt hat, rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung. Mit der Anschaffung und Zurverfügungstellung der elektronischen Schließanlage sowie der Anstellung des Hausmeisters und des weiteren die Schließanlage bedienenden und wartenden Personals hat der Beklagte allein seine aus §§ 78 Abs. 2 und 4, 79 SchulG NW folgende Verpflichtung erfüllt, als Schulträger des G diesem die für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb erforderlichen Schulanlagen und Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Selbstverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber nicht, dass der Beklagte hier allein oder neben der Schule verantwortliche Stelle für die mit der Schließanlage durchgeführte Datenverarbeitung ist. Denn maßgeblich für die „Verantwortlichkeit“ im Sinne des § 3 Abs. 3 DSG NW ist der Datenumgang. § 3 Abs. 3 DSG NW setzt ebenso wie § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Bestimmung des Art. 2 d der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, wonach "für die Verarbeitung Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle ist, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“. Bei Beteiligung mehrerer Stellen ist je nach deren Verhältnis zueinander von einer gemeinsamen Verantwortung auszugehen oder diese ist der Stelle mit dem klar überwiegenden Einfluss zuzuschreiben (Dammann in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage 2014, § 3 Rn. 224).
12Vorliegend ist zwar der Beklagte insofern an der Datenverarbeitung beteiligt, als er als Schulträger dem G-Berufskolleg die Schließanlage nebst Servern, Bedienungsterminals und Software sowie Bedienungs- und Wartungspersonal zur Verfügung gestellt hat und auch weiterhin zur Verfügung stellt. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang mit der Anlage personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, liegt aber nach dem Vorstehenden allein bei der Schule im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts. Sie allein entscheidet darüber, ob und zu welchen Zwecken mit der vom Beklagten zur Verfügung gestellten elektronischen Schließanlage welche personenbezogenen Daten von Lehrkräften erhoben werden. Dem entsprechend wurden auch die diese Fragen näher regelnden Verfahrensverzeichnisse 15.01.2015 und 08./13.04.2015 nicht etwa vom Beklagten, sondern von dem G-Berufskolleg erstellt. Die Schule entscheidet entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht etwa nur über die Zwecke der Datenverarbeitung, sondern auch über die Mittel dazu, nämlich darüber, wie sie die vom Beklagten zur Verfügung gestellte elektronische Schließanlage für ihre innerschulische Angelegenheiten einsetzt. Dass die Schule die Schließanlage auf unterschiedliche Weise einsetzen kann, wird schon dadurch belegt, dass sie diese seit dem 27.04.2016 in anderer Form betreibt, nämlich in einer dergestalt anonymisierten Weise, dass die Lehrer auf ihren Wunsch hin auch einen Schlüssel aus einer 10 Schlüssel umfassenden Schlüsselgruppe zugelost bekommen können, so dass der Schulleitung nicht bekannt ist, welche dieser Lehrer welchen Schlüssel aus der Schlüsselgruppe erhalten hat.
13Der Beklagte hat auch nicht etwa deshalb einen nennenswerten Einfluss auf die von der Schule durchgeführte Datenverarbeitung, weil ein Teil des die Schließanlage bedienenden und wartenden Personals wie etwa der Hausmeister und das IT-Servicepersonal Angestellte des beklagten Kreises sind. Dies folgt schon daraus, dass der vorgenannte Personenkreis nach § 20 Abs. 6 S. 1 der Allgemeinen Dienstanordnung für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen vom 18.06.2012 (ADO NW) dem Weisungsrecht des Schulleiters unterliegt. Dem steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 6 S. 1 ADO das Weisungsrecht des Schulleiters nur im Rahmen der vom Beklagten getroffenen allgemeinen Weisungen besteht. Denn dass es vorliegend eine allgemeine Weisung des Beklagten geben könnte, nach der seine Angestellten dazu verpflichtet sind, von der Schule im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts erhobene personenbezogene Daten von Lehrkräften an ihn, den Beklagten, weiterzuleiten und zugänglich zu machen, ist weder vom Kläger vorgetragen, noch sonst ersichtlich, sondern nach Ansicht des Senats im Gegenteil völlig fernliegend.
14b)
15Der Beklagte ist hinsichtlich der von der Schule durchgeführten Datenverarbeitung auch nicht mittelbarer Handlungsstörer.
16Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten oder einen von diesem veranlassten Zustand adäquat verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann (BGH, Urteil vom 21.09.2012, V ZR 230/11 – Rz. 2 zitiert nach Juris, Palandt-Herrler, a.a.O. § 1004 Rn. 10). Vorliegend hat zwar der Beklagte mit der Installation und Unterhaltung der elektronischen Schließanlage sowie dem Bereitstellen des die Anlage bedienenden und wartenden Personals einen willentlichen und adäquat kausalen Beitrag zur Datenverarbeitung der Schule geleistet. Dem Beklagten fehlt es aber an der für den mittelbaren Störer notwendigen Möglichkeit, die Beeinträchtigung zu verhindern. Denn wie bereits ausgeführt obliegt die Entscheidung, wie die installierte Schließanlage im laufenden Betrieb genutzt wird, allein der Schule. Sie ist die allein verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 3 DSG NW. Dem Beklagten stehen insoweit auch keine Prüfungsmöglichkeiten und Weisungsbefugnisse gegenüber der Schule zu. Diese liegen vielmehr gemäß §§ 86, 89 SchulG NW allein bei den Schulaufsichtsbehörden, nämlich der Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde und dem Landesministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde (§ 89 Abs.1 und 2 SchulG NW).
17Der Beklagte könnte allenfalls dadurch auf den weiteren Betrieb der Schließanlage Einfluss nehmen, als er diese wieder abbaut und durch eine andere ersetzt. Das wird aber vom Kläger gar nicht mit dem Klageantrag zu 1.) verlangt. Denn mit diesem begehrt er vielmehr allein, dass der Beklagte es unterlässt, die „installierte“ Schließanlage weiterhin so zu betreiben, dass mit ihr personenbezogene Daten bei der Aufbuchung und den Schließvorgängen gespeichert werden. Diese Entscheidung liegt aber allein bei der Schule. Der Beklagte hat hierauf keinen Einfluss.
18c)
19Aus den bereits vorgenannten Gründen ist der Beklagte für die von der Schule vorgenommene Datenverarbeitung auch nicht als Zustandsstörer verantwortlich. Allein dass der Beklagte Eigentümer der Schule und der darin installierten Schließanlage ist, reicht hierfür nicht aus. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Eigentümer oder der Besitzer einer Sache allein kraft seines Eigentums bzw. seines Besitzes für beeinträchtigende Einwirkungen einer Sache verantwortlich ist. Zustandsstörer ist vielmehr derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, dem aber die Beeinträchtigung zurechenbar ist und durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird. Letzteres setzt voraus, dass der Inanspruchgenommene trotz Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache die Beseitigung der Beeinträchtigung unterlässt (BGH, Urteil vom 01.12.2006, V ZR 112/06, Rz- 11-13 zitiert nach Juris, Palandt-Herrler, a.a.O., § 1004 Rn. 19). Vorliegend fehlt es aber dem Beklagten aus den bereits unter lit. a) genannten Gründen an der notwendigen Einwirkungsmöglichkeit auf den weiteren Betrieb der Schließanlage. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des BGH vom 01.04.2011, V ZR 193/10 (= NJW-RR 2011, 739). Denn auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall konnte die in Anspruch genommene Beklagte nach den Ausführungen des BGH auf die Nutzung des Grundstücks und die den Brand verursachenden Umstände Einfluss nehmen (BGH, a.a.O – Rz. 10 und 16 zitiert nach Juris).
20d)
21Mangels Unterlassungsverpflichtung des Beklagten erweist sich damit auch zugleich der im Klageantrag zu 1.) enthaltene Antrag des Klägers auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO als unbegründet.
222.
23Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DSG NW gegen den Beklagten auf Auskunft über alle über ihn mit der Schließanlage gespeicherten personenbezogenen Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung und Verarbeitung, sowie Namen und letztbekannte Anschrift von etwaigen Dritten zu, denen die personenbezogenen Daten übermittelt wurden. Denn Schuldner des Auskunftsanspruch aus § 18 Abs. 1 DSG NW ist die verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 3 DSG NW (vgl. Mallmann in Simitis, a.a.O., § 19 Rn. 17 für die gleichlautende Vorschriften der §§ 19 Abs. 1 und 3 Abs. 7 BDSG). Verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 3 DSG NW ist nach den obigen Ausführungen hier aber allein die Schule und nicht auch der Beklagte. Da der Beklagte damit auch keinen Zugang zu den mit der Anlage gespeicherten Daten hat, wäre ihm die Erfüllung des vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruchs zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unmöglich.
24Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die bis zum 27.04.2016 erhobenen personenbezogenen Daten des Klägers bereits sämtlich wieder gelöscht worden sind, wie es das Landgericht angenommen hat, und auch nach dem 27.04.2016 noch vom Kläger personenbezogene Daten erhoben wurden, die noch nicht gelöscht sind, kommt es damit für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an.
253.
26Aus den bereits unter Ziffer 2 angeführten Gründen erweist sich auch der vom Kläger mit dem Klageantrag zu 3.) geltend gemachte Anspruch aus § 19 Abs. 3 lit. a) DSG NW auf Löschung sämtlicher mit der Schließanlage erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Nachweis der Löschung als unbegründet. Denn Verpflichteter des Anspruchs aus § 19 Abs. 3 lit. a) DSG NW ist wiederum allein die verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 3 DSG NW (vgl. Mallmann in Simitis, a.a.O. § 20 Rn. 4 für die gleichlautete Regelung des § 3 Abs. 7 BDSG). Dies ergibt sich zudem auch zwangslos daraus, dass allein die verantwortliche Stelle Zugriff auf die gespeicherten Daten hat. Der Beklagte ist aber weder verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 3 DSG NW, noch tatsächlich dazu in der Lage, auf etwaige vom Kläger noch gespeicherte personenbezogene Daten zuzugreifen.
274.
28Dem Kläger steht schließlich auch nicht der mit dem Klageantrag zu 4.) geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 8.000,- € zu:
29a)
30Ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers aus § 20 Abs. 1 S. 2 DSG NW kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich dieser Anspruch bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift gegen den Träger der für die unzulässige und unrichtige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Anspruchsstellers verantwortlichen Stelle richtet. Träger des G im haftungsrechtlichen Sinne ist aber nicht der Beklagte, sondern das Land Nordrhein-Westfalen, weil dieses nach § 86 Abs. 1 SchulG NW die Aufsicht über das gesamte Schulwesen ausübt, wohingegen dem Beklagten als Schulträger i.S.d. § 78 Abs. 2 SchulG NW lediglich die Errichtung sowie sachliche und personelle Ausstattung des Berufskollegs obliegt (§ 79 SchulG NW).
31b)
32Der Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aber auch nicht aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4 DSG NW und 253 BGB zu.
33aa)
34Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte dadurch einen adäquat kausalen Ursachenbeitrag zu der vom Kläger behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung und Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geleistet hat, dass er – wie der Kläger behauptet – der Schule eine elektronische Schließanlage zur Verfügung gestellt hat, ohne die Schulleitung darüber zu unterrichten, dass mit dieser bei Untätigbleiben der Schulleitung unter Verstoß gegen § 4 DSG NW personenbezogene Daten der Lehrer erhoben und verarbeitet werden könnten. Denn selbst wenn man von einem derartigen Mitverursachungsbeitrag des Beklagten ausgehen wollte, würde es jedenfalls an einem haftungsbegründenden Verschulden des Beklagten fehlen. Denn es ist weder etwas vom Kläger dafür vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte bereits bei der Installation der Schließanlage darum wusste oder zumindest darum hätte wissen müssen, dass die Schließanlage in ihrem Auslieferungszustand personenbezogene Daten der Lehrkräfte erheben und speichern wird. Zwar hat der Beklagte nach dem unwidersprochenen Sachvortrag des Klägers die Ausschreibung der neuen Schließanlage vorgenommen. Aus den vom Kläger vorgelegten Ausschreibungsunterlagen (Bl. 87 – 93 d.A.) lässt sich jedoch weder entnehmen, dass der Beklagte der Lieferfirma irgendwelche konkreten Vorgaben hinsichtlich der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten gemacht hat, noch dass er von der Lieferfirma über alle Einzelheiten des Betriebes der Schließanlage, insbesondere über den Umfang und die Art der mit ihr im Auslieferzustand erhobenen und gespeicherten Daten informiert wurde.
35Abgesehen davon durfte der Beklagte aber auch davon ausgehen, dass sich die Schulleitung als die nach § 3 Abs. 3 DSG NW für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortliche Stelle vor der Inbetriebnahme der Schließanlage selbst über deren Funktionsweise eingehend bei der Lieferfirma informieren wird. Denn dass die elektronische Schließanlage mittels Datenverarbeitung funktionierte, konnte der Schulleitung schlechterdings verborgen geblieben sein.
36bb)
37Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht wegen der in der Zeit von 2010 bis zum 25.02.2016 in dem zum Berufskolleg zugehörigen Pavillon installierten Kameras zu. Denn der Senat vermag nicht festzustellen, dass es infolge des Vorhandenseins dieser Kameras zu einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers oder der von ihm behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung in Form von Durchschlaf- und Konzentrationsstörungen gekommen ist.
38Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann die Zahlung einer Geldentschädigung, wenn es sich 1.) um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt und 2.) die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine derartige Verletzung vorliegt, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 20.03.2012, VI ZR 123/11 – Rz. 15 zitiert nach Juris; Palandt-Sprau, a.a.O. § 823 Rn. 130 mit weiteren Nachweisen).
39Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend schon eine durch die Kameras verursachte schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht festgestellt werden. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil die in dem Pavillon installierten Kameras nicht in Betrieb waren, also eine Überwachung des Klägers mit ihnen gar nicht erfolgen konnte. Nach den vom Kläger nicht widerlegten Darlegungen des Vertreters des Beklagten im Senatstermin am 09.03.2019 sind die Kameras nach dem Auszug des vorherigen Nutzers des Pavillons in den Räumen verblieben, hingegen die mit ihnen verbunden gewesenen Aufnahmegeräte vom vorherigen Nutzer mitgenommen worden. Zum anderen vermag der Senat aber auch die vom Kläger vorgeblich wegen der Kameras subjektiv empfundene Überwachungssituation nicht nachzuvollziehen. Denn nach seinem eigenen Vortrag ist dem Kläger auf seine anfänglichen Fragen nach den Kameras mitgeteilt worden, dass es sich bei diesen um bloße Attrappen handele. Soweit der Kläger im Senatstermin geltend gemacht hat, dass er gleichwohl Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft gehabt habe, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Vielmehr hat sich der Kläger ganz offensichtlich zunächst in den Folgejahren mit der ihm erteilten Auskunft zufrieden gegeben. Denn er hat nichts Konkretes dafür vorgetragen, dass er in den darauf folgenden Jahren etwa von der Schulleitung die Demontage der Kameras verlangt hat. Erst als er sich nach seinen Angaben im Senatstermin im Februar 2016 erneut nach der Funktionsfähigkeit der Kameras erkundigt haben will, soll ihm die Auskunft erteilt worden sein, dass es sich um keine Attrappen handele. Nur einen Tag später seien dann aber die Kameras am 25.02.2016 bereits entfernt worden. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände vermag der Senat danach aber eine durch das Vorhanden der Kameras verursachte schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht festzustellen.
40Der Senat vermag auch nicht mit dem nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit festzustellen, dass die vom Kläger behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form von Durchschlaf- und Konzentrationsstörungen durch die im Pavillon installierten Kameras verursacht oder zumindest mitverursacht worden sind. Gegen einen solchen Ursachenzusammenhang spricht bereits der Umstand, dass nach der Darstellung des Klägers im Senatstermin die Durchschlaf- und Konzentrationsstörungen erstmals im Sommer 2014 aufgetreten sein sollen, als sich der Einbau der neuen Schließanlage abgezeichnet habe. Bis dahin hatte der Kläger aber nach seinen eigenen Angaben schon beginnend mit dem Jahr 2010 mehrere Jahre lang in den mit den Kameras versehenen Räumen Unterricht erteilt hat, ohne dass dies bei ihm zu irgendwelchen Durchschlaf- oder Konzentrationsschwierigkeiten geführt hat. Soweit der Kläger das erst spätere Auftreten der Beschwerden im Senatstermin damit zu erläutern versuchte, dass die zum Pavillon gehörende Aufbuchstation im „Blickwinkel“ der im Foyer installierten Kamera gelegen habe, ist dies für den Senat ebenfalls nicht nachvollziehbar und völlig unplausibel. Denn zum einen wurde die Schließanlage nach dem eigenen Vortrag des Klägers erst ab dem 27.11.2014 installiert. Zum anderen legt auch gerade der vom Kläger angeführte Umstand, dass die Durchschaf- und Konzentrationsstörungen erst mit der Einführung der neuen Schließanlage aufgetreten seien, die Annahme nahe, dass die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wenn überhaupt, dann allenfalls allein durch das vorgeblich vom Kläger wegen der Schließanlage empfundene Überwachungsszenario entstanden sind.
41Damit erweist sich die Klage als insgesamt unbegründet.
42II.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1 und S. 2, 711, 713 ZPO.