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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 131/16

Datum:
02.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 131/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0302.11U131.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 226/14
Schlagworte:
Verkehrsunfall, posttraumatische Belastungsstörung, haftungsrechtliche Zurechnung
Normen:
§§ 18 Abs. 1, 11 StVG; § 115 VVG; §§ 823, 426, 249, 252 BGB
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage sowie Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.000,00 € seit dem 08.12.2011 sowie aus weiteren 5.000,00 € seit dem 28.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.184,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.542,19 € seit dem 28.06.2014 und aus weiteren 642,69 € seit dem 30.08.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 2) am 16.11.2010 in F-F zukünftig noch entstehen werden.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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