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Die Beschwerde des antragstellenden Kreises gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 16.02.2018 (12 F 876/17) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der antragstellende Kreis zu 92 % und die Antragsgegnerin zu 8 %.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.548,91 € festgesetzt, wovon 6.038,88 € auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises und 510,03 € auf die Beschwerde der Antragsgegnerin entfallen.
Eine Rechtsbeschwerde des antragstellenden Kreises wird zugelassen.
Gründe:
2I.)
3Der antragstellende Kreis (im Folgenden: Antragsteller) begehrt von der Antragsgegnerin Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit ab August 2017.
4Der Antragsteller erbringt für die Mutter der Antragsgegnerin ab März 2017 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs wegen ihrer vollstationären Unterbringung in einem Altersheim. Die Antragsgegnerin ist verheiratet. Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 91 m². Diese Eigentumswohnung stand ursprünglich im jeweils hälftigen Miteigentum beider Eheleute. Im Oktober 2014 übertrugen beide Eheleute ihren Miteigentumsanteil durch Notarvertrag schenkungsweise auf ihre Tochter, wobei sie sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielten.
5Die im Juni 1954 geborene Antragsgegnerin verfügt über Vorruhestandsbezüge als Beamtin. Ihr im Dezember 1951 geborener Ehemann bezieht Renteneinkünfte
6In einem Parallelverfahren (12 F 877/17 AG Unna = 11 UF 57/18 OLG Hamm) nimmt der Antragsteller den Ehemann der Antragsgegnerin auf übergegangenen Elternunterhalt in Anspruch, weil er dessen Mutter ebenfalls Leistungen nach dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gewährte.
7Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass der ungedeckte Bedarf der Mutter der Antragsgegnerin seit August 2017 monatlich 446,91 € betragen habe; lediglich der Bedarf für den Monat September 2017 habe mit 365,26 € darunter gelegen. Entsprechend dem Anteil der Ruhestandsbezüge der Antragsgegnerin am Familieneinkommen und nach Abzug der anteiligen Steuern sowie unter Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung und bei teilweiser Zurechnung des Wohnwerts könne die Antragsgegnerin unter Wahrung ihres unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts mtl. 140 € für den Elternunterhalt aufbringen. Sie sei jedoch darüber hinaus leistungsfähig. Denn sie sei unterhaltsrechtlich verpflichtet, die Schenkung an die Tochter in Teilleistungen zurückzufordern, um den Elternunterhalt aufbringen zu können. Der um den Nießbrauch geminderte Wert des Miteigentumsanteils belaufe sich auf rd. 17.000 € und sei noch nicht erschöpft.
8Die Antragsgegnerin ist dem Begehren entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, ab November 2017 eine private Altersvorsorge zu betreiben.
9Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 16.02.2018, auf den zur ergänzenden Sachdarstellung Bezug genommen wird, verpflichtet, beginnend mit März 2018 Elternunterhalt in Höhe von monatlich 56,67 € zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin nicht leistungsfähig sei und im Übrigen die Ansprüche bis einschließlich Februar 2018 durch Erfüllung erloschen seien. § 528 Abs. 2 Alt. 2 BGB greife nicht ein. Denn wenn die Antragsgegnerin ihren Miteigentumsanteil nicht der Tochter geschenkt hätte, bräuchte sie die selbst bewohnte Immobilie nicht zu verwerten, weil es sich um Schonvermögen handelte. Im Übrigen dürfe der Schenkende, solange er nicht selbst als Bedürftiger Leistungen zu seinem Unterhalt entgegen nehme, frei entscheiden, ob er die Schenkung zurückfordert.
10Gegen diesen Beschluss richten sich sowohl die Beschwerde des Antragstellers als auch die der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass es sich bei der Immobilie im Falle der Rückübertragung um Schonvermögen handele. Denn sie habe durch die Schenkung des Grundstücks zu erkennen gegeben, dass sie es nicht benötige.
11II.)
12Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
13Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen weitere Unterhaltsansprüche verneint.
141.)
15Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist zum einen, dass die Mutter der Antragsgegnerin dieser gegenüber einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1601 ff. BGB hat. Zum anderen müssen zusätzlich die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII erfüllt sein.
16Vorliegend fehlt es bereits an einem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch, so dass es auf die Frage, ob nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, etwa nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, ein Anspruchsübergang scheitert, nicht ankommt.
172.)
18Dem Grunde nach schuldet die Antragsgegnerin ihrer Mutter als Verwandter in gerader Linie allerdings Unterhalt gemäß § 1601 BGB. Die Mutter ist bedürftig i.S.d., § 1602 BGB, weil ihre Einkünfte nicht ausreichen, ihren Bedarf zu decken.
193.)
20Fraglich ist allein, ob die Antragsgegnerin, die nach ihren Vorruhestandsbezügen und unter Berücksichtigung des Wohnwerts lediglich monatlich rd. 140 € bzw. ab November 2017 mtl. 56,67 € aufbringen kann, für einen darüber hinausgehenden Betrag leistungsfähig ist.
21Das ist zu verneinen.
22a)
23Weitere tatsächliche laufende Einkünfte oder Vermögenserträge hat die Antragsgegnerin nicht. Insbesondere hat sie gegenüber ihrer Tochter weder ihre Schenkung zurück verlangt noch bezieht sie von ihr eine laufende Zahlung zur Abwendung der Rückgabe nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB.
24b)
25Die Antragsgegnerin verfügt zwar in Form des Nießbrauchsrechts über Vermögen. Dieses kann sie für den Unterhalt ihrer Mutter jedoch bereits deshalb nicht einsetzen, weil nach dem mit der Tochter geschlossenen Vertrag die Ausübung des Nießbrauchsrechts nicht einem Dritten überlassen werden darf.
26c)
27Zu dem Vermögen zählen allerdings auch sonstige Ansprüche, die auf Zahlung von Geld oder Verschaffung von Eigentum gerichtet sind (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rn. 600).
28aa)
29Die Antragsgegnerin hat gegenüber ihrer Tochter einen Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB.
30Gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wenn der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, die ihm seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.
31Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Antragsgegnerin könnte den von der Tochter zurück übertragenen Miteigentumsanteil veräußern und den Erlös für den Unterhalt ihrer Mutter einsetzen. Würde die Tochter von der Möglichkeit des § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch machen, die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abzuwenden, verfügte die Antragsgegnerin über laufend erbrachte Geldeingänge.
32bb)
33Allein das Vorhandensein von Vermögen besagt indessen noch nicht, dass eine Leistungsfähigkeit zu bejahen ist.
34Kann eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nämlich nur begründet werden, wenn ihm die Verwertung seines Vermögens angesonnen wird, kommt es stets darauf an, ob die Vermögensverwertung zumutbar ist. Denn nach § 1603 Abs. 1 BGB ist derjenige nicht leistungsfähig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
35Da hiernach auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht, kann die Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (BGH FamRZ 1989, 170). Auch die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (BGH FamRZ 2006, 1511). Bei der Bemessung dessen, was zumutbar ist, ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern schwächer ausgestaltet ist als das umgekehrte Verhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und ihren Eltern (BGH FamRZ 2006, 1511).
36cc)
37Gemessen hieran kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, gegenüber ihrer Tochter die Schenkung des Miteigentumsanteils zurückzufordern.
38Ihre Tochter könnte ihr im Falle der Rückforderung den gesamten hälftigen Miteigentumsanteil zurück übertragen. Sie wäre nach § 528 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet, sie mit einer monatlichen Geldzahlung in Höhe des noch offenen Bedarfs der Großmutter abzufinden. Wäre die Rückübertragung des Miteigentums erfolgt, verfügte die Antragsgegnerin über einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie, die sie bereits deswegen nicht verwerten muss, weil sie sie selbst bewohnt und hierauf für ihren weiteren eigenen Lebensunterhalt angewiesen ist.
39Die Frage, ob überhaupt und in welcher Höhe der Miteigentumsanteil wirtschaftlich verwertbar gewesen wäre, weil der Verkauf aufgrund des Vorhandenseins eines weiteren Miteigentümers wenig attraktiv gewesen wäre, braucht deshalb nicht beantwortet zu werden.
40Das vom Antragsteller hiergegen eingewandte Argument überzeugt nicht. Der Antragsgegnerin ist die Verwertung ihres Miteigentumsanteils nicht deswegen zuzumuten, weil sie durch die Übertragung auf die Tochter zuvor zu erkennen gegeben hat, dass sie das Miteigentum nicht benötigt. Gerade weil sie sich bei der Übertragung das lebenslange Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, hat sie gezeigt, dass sie die Eigentumswohnung für ihren Unterhalt braucht, um darin zu leben und ihren eigenen Lebensbedarf zu decken.
41Wäre die Ansicht des Antragstellers richtig, hätte das eine ungleiche Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte zur Folge. Das unterhaltspflichtige Kind, welches seine selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts verschenkt, benötigt die Immobilie in gleicher Weise zu seinem Lebensunterhalt wie das unterhaltspflichtige Kind, dem die selbst bewohnte Immobilie noch zu Eigentum gehört. Eine Unterscheidung ist sachlich nicht gerechtfertigt.
42Die Bewertung, dass das unterhaltspflichtige Kind keine Pflicht zur Rückforderung der Schenkung trifft, wird zudem durch § 852 Abs. 2 ZPO gestützt. Hiernach ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nur dann der Pfändung unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Zweck der Vorschrift ist es, dass gegen den Willen des Anspruchsinhabers der Anspruch nicht geltend gemacht werden können soll (MüKoZPO/Smid, Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 852 Rn. 1). Diese Wertung würde aber konterkariert, wenn eine unterhaltsrechtliche Pflicht zum Schenkungswiderruf begründet würde.
43III.)
44Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig und daher zu verwerfen.
45Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen.
46Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Insoweit können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist. Jenen Anforderungen wird aber nicht genügt, wenn die Beschwerdebegründung allein auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt (BGH FamRZ 2018, 283).
47So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat zu ihrer eigenen Beschwerde lediglich auf ihren Vortrag erster Instanz sowie darauf verwiesen, dass sie ihre Berechnung erster Instanz nach wie vor für zutreffend erachte.
48IV.)
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 51 FamGKG.
50Der Senat hat gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG nach entsprechendem Hinweis ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden.
51Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassen. Bislang ist höchstrichterlich nicht entschieden, ob beim Elternunterhalt das unterhaltspflichtige Kind die Schenkung eines Grundstücks, an welchem es sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, zurückfordern muss.
52Rechtsbehelfsbelehrung:
53Gegen diesen Beschluss ist für den antragstellenden Kreis das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
54Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
55Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
56Gegen diesen Beschluss ist für die Antragsgegnerin gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.