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Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 57/18

Datum:
24.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 UF 57/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0724.11UF57.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 12 F 877/17
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 16.02.2018 (12 F 877/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den antragstellenden Kreis einen rückständigen Elternunterhalt für die Zeit vom 01.05. bis zum 30.11.2017 i.H.v. 1.157,48 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag des antragstellenden Kreises und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.314,68 € festgesetzt, wovon 1.341,12 € auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises und 973,56 € auf die Beschwerde des Antragsgegners entfallen.

Eine Rechtsbeschwerde des antragstellenden Kreises wird zugelassen.

 
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