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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 89/17

Datum:
13.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 89/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0413.10W89.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 20a VI 64/17
Schlagworte:
Erbausschlagung, gesetzliche Erbfolge, Erbausschlagung der Erbeserben, Erbschaft als gesetzlicher Erbe des Erben
Normen:
BGB § 1944; BGB § 1952
Leitsätze:

Bei einer Mehrheit von "Erbeserben" bewirkt die rechtswirksame Teilausschlagung eines Miterben gemäß § 1952 Abs. 3 BGB eine Art Anwachsung. In entsprechender Anwendung des § 1952 Abs. 2 BGB ist das dann so anzusehen als wenn der Erbe nur von dem nichtausschlagenden Miterben beerbt worden wäre.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30.05.2017 aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Feststellung des Erbscheinantrags der Beteiligten zu 1. vom 24.01.2017 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 50.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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