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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 63/17

Datum:
21.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 63/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0321.10W63.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 40 Lw 10/16
Schlagworte:
Höfeordnung, Hoferbe, Hofeigenschaft, Hoffolgezeugnis, Erbschein
Normen:
HöfeO §§ 1, 4, 7; HöfeVfO § 5; BGB §§ 133, 157, 2087; FamFG § 352e
Leitsätze:

Bei der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu einem mit Hofvermerk im Grundbuch eingetragenen landwirtschaftlichen Besitz hat das Nachlassgericht zu prüfen, ob es sich bei dem vom Erblasser hinterlassenen landwirtschaftlichen Besitz um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt oder ob die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen und damit die Verbotsvermutung von § 5 Höfeverfahrensordnung widerlegt ist. Eine Hoferbenbestimmung kann bedeuten, dass ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger Alleinerbe des Erblassers werden soll, wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verliert. (redaktionelle Leitsätze der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.01.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Paderborn vom 19.09.2016 abgeändert:

Das Amtsgericht wird angewiesen, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass Herr G, geboren am ##.##.1955, wohnhaft Y-Weg, Z, Erbe des am ##.##.2016 in Z, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen X3, geboren am ##.##.1922 in A, ist.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin und der weitergehende Antrag des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

           Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 556.498,94 EUR

           festgesetzt.

 
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