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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 41/17

Datum:
20.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 41/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0220.10U41.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 271/16
Schlagworte:
Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber den Erben, Erbunwürdigkeit eines Betreuers als Miterben bei Abbruch einer medizinischen Behandlung, Genehmigung des Betreuungsgerichts, Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt
Normen:
BGB § 1890, BGB § 1908i; BGB § 1922; BGB § 2039
Leitsätze:

1. Ein Betreuter und nach seinem Tod seine Erben haben grundsätzlich einen Anspruch auf Rechnungslegung des verwalteten Vermögens. Zur Erfüllung kann auf eine abgegebene ordnungsgemäße Schlussrechnung, die gegenüber dem Betreuungsgericht erfolgt ist, Bezug genommen werden.

2. Ein Betreuer bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er beabsichtigt, in den Abbruch einer medizinischen Behandlung des Betreuten einzuwilligen und keine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Diese Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme oder deren Widerruf dem Willen des Betreuten entspricht. In diesem Fall kann dem Betreuer nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung gemacht werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03.03.2017 verkündete Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert:

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger zu 3) verurteilt, der Erbengemeinschaft bestehend aus …. (redaktioneller Hinweis: es folgen die Namen des Beklagten und der drei Kläger) unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben

a) eine Abrechnung über die von dem Kläger zu 3) als gerichtlich bestelltem Betreuer des Betreuten S , geb. am xx.xx.1930 in Lodz, verstorben am xx.xx.2012 in Herten, in der Zeit vom 10.02.2010 bis zum xx.xx.2012 getätigten Geschäfte zu erteilen, sowie

b) Auskunft über die durch ihn seit dem xx.xx.2012 vorgenommenen Verfügungen über Kontoguthaben und Nachlassgegenstände des Erblassers S , geb. am xx.xx.1930 in Lodz, verstorben am xx.xx.2012 in Herten, zu erteilen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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