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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 36/18

Datum:
15.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 36/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1115.10U36.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 7 Lw 52/17
Schlagworte:
Landpachtvertrag, Schadensersatzpflichten des Pächters bei Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland
Normen:
BGB §§ 280 Abs. 1, 596, 280 Abs. 3, 281, 254
Leitsätze:

Grundsätzlich kommt ein Schadensersatzanspruch des Verpächters in Betracht, wenn der Pächter als Ackerland verpachtete Flächen nach Pachtende als Dauergründland zurückgibt.

Soweit der entstandene Schaden noch nicht konkret beziffert werden kann, besteht auch wegen der kurzen Verjährungsfristen gemäß § 591 b BGB ein Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht. Ein Schadensersatzanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pächter die Pachtflächen ohne Genehmigung der zuständigen Landwirtschaftskammer selbst zu Ackerland umgebrochen und bislang eine Rückumwandlung in Grünland nicht verlangt worden ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 23. März 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Soest unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. den Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass die Beklagte die Grundstücke M Flur XX, Flurstücke X, X, XX und XX im Jahr 2016 ohne Genehmigung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen von Dauergrünland in Ackerland umgebrochen hat.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2. zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2. zu 44 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte zu 12,5 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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