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Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 110/18

Datum:
27.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 110/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0927.10UF110.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 32 F 2/18
Schlagworte:
Betriebliche Anrechte, maßgebliche Bezugsgröße, endgehaltsbezogene Anrechte, Teilungskosten
Leitsätze:

Der Ausgleichswert betrieblicher Anrechte, deren maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenanrecht ist, darf vom Versorgungsträger auf Basis eines Kapitalwerts berechnet werden (entgegen BGH, Beschl. v. 27.6.2018 – XII ZB 499/17).

Zur hier ausnahmsweise unterbliebenen näheren Überprüfung von Kosten interner Teilung.

 
Tenor:

Der Beschluss vom 30. August 2018, erlassen am 7. September 2018,  wird in seinem Ausspruch zum Tenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Satz

"Im Wege der internen Teilung . .. " statt mit dem Wort "begründet" mit dem Wort "übertragen" endet.

 
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