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Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 110/18

Datum:
07.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 110/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0907.10UF110.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 32 F 2/18
Schlagworte:
Betriebliche Anrechte, maßgebliche Bezugsgröße, endgehaltsbezogene Anrechte, Teilungskosten
Normen:
VersAusglG §§ 13, 19, 45; FamFG § 224; BetrAVG §§ 2, 4
Leitsätze:

Der Ausgleichswert betrieblicher Anrechte, deren maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenanrecht ist, darf zum Versorgungsträger auf Basis eines Kapitalwerts berechnet werden (entgegen BGH, Beschl. v. 27.06.2018 - XII ZB 499/17).

Zur hier ausnahmsweise unterbliebenen näheren Überprüfung von Kosten interner Teilung.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Borken vom 14. Juni 2018 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter 2., 4. Absatz, betreffend die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei dem C Verband, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Z GmbH & Co. KG in E für die Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von 378.908,25 €, bezogen auf den 31. Dezember 2017, nach Maßgabe der Leistungsordnung des C Verbandes in der Fassung vom 1.1.2016 und der Teilungsrichtlinie des C Verbandes in der Fassung vom 1.9.2009 bei der Z GmbH & Co. KG in E begründet. Im Übrigen bleibt der Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.325,- € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 
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Ein Berichtigungsbeschluss zu dieser Entscheidung vom 27.09.2018 ist ebenfalls veröffentlicht.

 

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