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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 69/16

Datum:
25.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 69/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0725.9U69.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 316/14
Schlagworte:
Unfallmanipulation, ungewöhnliches und grob fehlerhaftes Fahrverhalten des Schädigers
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG, § 286 ZPO
Leitsätze:

Stellt sich das durch verkehrsanalytisches Gutachten bewiesene Fahrverhalten des Schädigers derart ungewöhnlich und grob fehlerhaft dar, dass es sich letztlich nur so erklären lässt, dass der Schädiger absichtlich einen Schaden an einem hinter seinem LKW geparkten Fahrzeug hat herbeiführen wollen, um dem Geschädigten zu Unrecht eine Versicherungsleistung zukommen zu lassen, genügt dies unter weiterer Berücksichtigung des dem Verfahrensstand angepassten Vortrag des auch bei dem Unfall nicht zugegen gewesenen Geschädigten den Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 
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