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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 50/17

Datum:
01.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 50/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1201.9U50.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 245/15
Schlagworte:
Unfallmanipulation, Widerlegung und Unplausibilität des auf Angaben des Fahrers beruhenden Klägervortrags
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG;; § 286 ZPO
Leitsätze:

Ist das vom Kläger auf Angaben des Fahrers beruhende vorgetragene Unfallgeschehen nach dem Ergebnis eines eingeholten verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens derart unplausibel und gar widerlegt, ist der nach § 286 ZPO gezogene Schluss, der Kläger habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt, gerechtfertigt, wenn dies mit den weiteren objektiven Unfallspuren nicht in Einklang zu bringen ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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