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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 3/17

Datum:
20.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 3/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1020.9U3.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 290/14
Schlagworte:
Bindung an Parteianträge
Normen:
§ 308 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

1.

Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung kann, wenn die Parteien einmal nach § 137 ZPO wirksam Anträge gestellt haben, eine Wiederholung der Antragstellung in einem späteren mündlichen Termin grundsätzlich unterbleiben.

2.

Stellt der Kläger und Widerbeklagte im Fortsetzungstermin mit Blick auf die vom Gericht bejahte Prozessunfähigkeit des Beklagten keinen Sachantrag zur eigenen Klage, beantragt er vielmehr die Unterbrechung des Verfahrens, mangelt es auch dann an einem wirksam gestellten Sachantrag, wenn der Kläger in dem vorangegangenem Termin einen Sachantrag zur mündlichen Verhandlung gestellt und zur Sache verhandelt hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Parteien wird das am 30.11.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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