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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 199/16

Datum:
25.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 199/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0725.9U199.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 508/14
Schlagworte:
Fußgänger, Betriebsgefahr, Überqueren der Fahrbahn
Normen:
§ 7 Abs. 1, 9 StVG; § 254 BGB; § 25 StVO
Leitsätze:

Tritt ein Fußgänger zwischen zwei sich in der Geradeausspur befindlichen Fahrzeugen, die sich in einem Rückstau befinden, auf die Fahrbahn und wird er von einem an diesen Fahrzeugen unter Überfahren einer durchgezogenen Linie links vorbeifahrenden Fahrzeug , das weiter vorn in die Linksabbiegespur einfahren möchte erfasst, so rechtfertigt dies mangels eines Verschuldens des Kraftfahrers angesichts des erheblichen Eigenverschulden des Fußgängers eine Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten des Fußgängers.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.11.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 24.02.2011 unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 25 % zu ersetzen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 25 % des materiellen Schadens aus dem Schadensereignis vom 24.02.2011 zu ersetzen, soweit dieser nicht an Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen ist oder übergeht.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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