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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 197/15

Datum:
07.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 197/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0207.9U197.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 2/15
Schlagworte:
Fußball, Foulspiel, Übergehen eines Beweisangebots auf Einholung eines Sachverständigen Gutachtens
Normen:
§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1, § 229 StGB
Leitsätze:

Das Übergehen eines auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantritts zum Beweis der Tatsache, dass die Art der Verletzung nur durch ein grobes Foulspiel hervorgerufen worden sein kann, ist verfahrensfehlerhaft und führt zur Zurückverweisung, wenn das Gericht nicht seine besondere Sachkunde au diesem Gebiet darzulegen vermag.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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