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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 179/16

Datum:
28.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 179/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0328.9U179.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 461/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen – unter Bezugnahme auf dessen tatsächliche Feststellungen sowie auf die ergänzenden Ausführungen und Anträge der Parteien im Berufungsverfahren – teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.220,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden außerdem verurteilt, die Klägerin von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 freizustellen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagtenseite haftet für den von der Klägerin geltend gemachten Unfallschaden vollständig, da sich bei zutreffender Würdigung des von dem Sachverständigen X ermittelten Unfallhergangs ein schuldhafter Verursachungsbeitrag der Klägerin nicht feststellen lässt, so dass die im Rahmen der Abwägung auf Seiten der Klägerin allenfalls zu berücksichtigende – ggf. erhöhte - Betriebsgefahr hinter dem gravierenden Verschulden der Beklagten zu 1), welche der Klägerin mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit die Vorfahrt genommen hat, zurücktritt.

Höhere als vom Landgericht zugesprochene Mietwagenkosten sind nicht ersatzfähig, da die Klägerin dem vom Landgericht herangezogenen Vergleichsangebot der Beklagten zu 2) weder in erster Instanz noch in dem Berufungsvorbringen hinreichend entgegengetreten ist. Hinsichtlich des erstattungsfähigen Wiederbeschaffungsaufwandes war der in erster Instanz von den Parteien unstreitig gestellte und vom Landgericht berücksichtigte Betrag zugrundezulegen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis in erster Instanz; die übrigen Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 31 % und die Beklagten zu 69 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagten zu 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
 

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