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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 173/16

Datum:
04.08.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 173/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0804.9U173.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O 322/15
Schlagworte:
Vorfahrt, Radweg, Fahrradhelm
Normen:
§§ 7, 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB, §§ 8, 2 Abs. 4. S. 2 StVO
Leitsätze:

1.

Der den für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg benutzende Fahrradfahrer behält gegenüber aus untergeordneten Straßen einbiegenden Verkehrsteilnehmern das Vorfahrtsrecht.

2.

Der Fahrradfahrer muss sich in diesen Fällen gem. § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB ein anspruchsminderndes Mit- bzw. Eigenverschulden entgegenhalten lassen, weil er durch sein Verhalten gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO verstoßen hat.

3.

Der Verzicht auf einen Fahrradhelm begründet auch für einen Unfall aus dem Jahre 2013 keine Anspruchskürzung.

4.

Die Verletzung des Vorfahrtsrechts und die Benutzung eines nicht für die konkrete Fahrtrichtung freigegebenen Radwegs rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des des die Vorfahrt verletzenden Kraftfahrers.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 08.11.2013 auf der Q-Straße/L-Straße in O sind dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt.

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 08.11.2013 auf der Q-Straße/L-Straße in O ist in angemessener Höhe unter Berücksichtigung eines mit 1/3 zu bemessenden Eigenverschuldensanteil der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mit- bzw. Eigenverschuldens von 1/3 sämtliche zukünftigen materiellen und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.11.2013 auf der Q-Straße/L-Straße in O zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird bzw. bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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