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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 149/16

Datum:
13.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 149/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0613.9U149.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 76/16
Schlagworte:
konkludenter Haftungsausschluss, Reitunfall
Leitsätze:

1. Auch die konkludente Willenserklärung durch konkludentes Handeln setzt ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein voraus.

2. Für einen solchen Haftungsausschluss kommt es nur auf solche Umstände an, die bei Vertragsschluss vorlagen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.08.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.325,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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