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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 120/15

Datum:
04.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 120/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0404.9U120.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 365/13
Schlagworte:
Ablassen von Benzin, Brandgefahr, DGUV-Regeln 109 - 009, Mietwerkstatt, grobe Fahrlässigkeit, offene Flamme, Zurechnugnszusammenhang
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

1.

Das Ablassen von Benzin in einem freien Strahl in einen offenen Eimer aus dem zuvor mittels Schraubendrehers eröffnetenTank eines sich auf einer Hebebühne befindlichen Fahrzeugs ist grob unsachgemäß und widersprciht jeglichen Sicherheitsvorschriften.

2.

Die hierzu bestehenden berufsgenossenschaftlichen Regeln richten sich zwar unmittelbar nur an Inhaber und Beschäftigte von Fahrzeuginstandsetzungsbetrieben. Sie können aber auch zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten diesem Personenkreis nicht unterfallender Beteiligte herangezogen werden.

 
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 15.05.2015 verkündete Grund- und Teilendurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg werden mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage auch hinsichtlich des die vorgerichtlichen Anwaltskosten betreffenden Klageantrags zu c) für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt wird.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die klagende Versicherung vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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