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Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 167/16

Datum:
21.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 UF 167/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1221.9UF167.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 7 F 151/16
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.07.2016 wird der am 10.06.2016 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Lemgo teilweise abgeändert, soweit darin im 2. und 4. Absatz unter Ziffer I des Tenors in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld (34 F 1522/83) vom 09.10.1984 Anrechte des Antragsgegners bei der X auf die Antragstellerin und Anrechte der Antragstellerin bei dem Y auf den Antragsgegner übertragen wurden.

Auch hinsichtlich dieser Anrechte des Antragsgegners bei der X (Vers.Nr. ####1) und der Antragstellerin bei dem Y (Pers.nr. ####2) findet mit Wirkung für die Zukunft ab Rechtskraft dieser Entscheidung ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den früheren Eheleuten gegeneinander aufgehoben. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der beteiligten Versorgungsträger, die diese selbst tragen.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.640,00 EUR festgesetzt.

 
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