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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 20/16

Datum:
29.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 20/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0329.8U20.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 19 O 123/14
Schlagworte:
Internationale Zuständigkeit
Normen:
EuGVVO Art. 17 Abs. 1c; Art. 18 Abs. 2
Leitsätze:

Zur Internationalen Zuständigkeit für die Klage einer KG gegen einen Kommanditisten mit Wohnsitz in Österreich auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen.

Für die Anwendung der Art. 17 Abs. 1c) EuGVVO ist es nicht erforderlich, dass der Gesellschaftszweck der KG einen Bezug zum Wohnsitzstaat des Beklagten aufweist. Insoweit genügt, dass die Gesellschaft gezielt Anleger im Wohnsitzstaat des Beklagten angeworben hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.12.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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