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Oberlandesgericht Hamm, 8 SchH 1/16

Datum:
12.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 SchH 1/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0612.8SCHH1.16.00
 
Schlagworte:
Schiedsgerichtsverfahren, Bestellung eines Schiedsrichters, Vorgaben in Schiedsklausel
Normen:
ZPO §§ 1035 Abs. 4, 5, 1062 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

1.

Im Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 ZPO ist grds. nicht zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsklausel besteht, es sei denn, das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Klausel ist offensichtlich.

2.

Zur Auslegung der Vorgaben einer Schiedsklausel zu den als Schiedsrichter in Betracht kommenden Personen.

 
Tenor:

Zum Vorsitzenden des zwischen den Parteien konstituierten Schiedsgerichts wird bestellt:

Herr

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.

I

Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 290.000 €.

 
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