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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 85/16

Datum:
07.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 85/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0207.7U85.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 183/16
Schlagworte:
Anspruch auf Geldentschädigung; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; andauernde Observationen zur Erlangung von Informationen für ein gerichtliches Verfahren
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.

Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen: Nur wenn die Verletzung der Würde und Ehre des Menschen ohne jede Sanktion bliebe und der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, ist die Zubilligung einer Geldentschädigung bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Einzelfall gerechtfertigt.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 
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