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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 26/17

Datum:
16.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 26/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0316.6WF26.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 119 F 3244/16
Schlagworte:
Rechtsanwaltsvergütung: Bindungswirkung der uneingeschränkten Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts für das Festsetzungsverfahren.
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; FamFG § 78 Abs. 3; RVG §§ 46, 48
Leitsätze:

An die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Anwalts durch das Gericht ist der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden; in diesem Fall sind u.a. die Reisekosten des auswärtigen Anwalts zum Termin uneingeschränkt zu erstatten.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 4.1.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 15.12.2016 (Aktenzeichen 119 F 3244/16) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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