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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 234/15

Datum:
24.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 234/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0224.6WF234.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, 19 F 96/13
Schlagworte:
Rechtsanwaltsvergütung: Voraussetzungen für die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts; Bindungswirkung der uneingeschränkten Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts für das Festsetzungsverfahren
Normen:
ZPO § 121 Abs.3; FamFG § 78 Abs.3, RVG §§ 46, 48
Leitsätze:

1.

Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann uneingeschränkt beigeordnet werden, wenn dessen Gesamtkosten einschließlich Reisekosten nicht höher liegen als die Kosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts und eines weiteren Verkehrsanwaltes am Sitz der Partei.

2.

An die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch das Gericht ist der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren gebunden; in diesem Fall sind u.a. die Reisekosten des auswärtigen Anwalts zum Termin uneingeschränkt zu erstatten.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 19.8.2015 (Aktenzeichen 19 F 96/13) abgeändert und die Vergütung des Beteiligten zu 1) auf 2.439,14 € festgesetzt.

 
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