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Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 179/17

Datum:
25.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 179/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0725.6WF179.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 106 F 103/16
Schlagworte:
Ordnungsmittel wegen Nichtausübung des Umgangs
Normen:
FamFG § 89 Abs.1
Leitsätze:

Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil scheitert in der Regel daran, dass der so erzwungene Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl dient und deshalb der mit der Festsetzung bewirkte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des umgangsunwilligen Elternteils nicht gerechtfertigt ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 11.05.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 04.05.2017 (106 F 103/16) in Ziffer 2 (Ordnungsgeld) und Ziffer 4 (Kostenentscheidung) aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200,00 € festgesetzt.

 
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