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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 97/17

Datum:
21.08.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 97/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0821.6U97.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 289/16
Schlagworte:
Rechtsschutzversicherung, Vorvertraglichkeit, Ursächlichkeit, Darlehensrückzahlungsanspruch
Normen:
ARB 2010 § 4
Leitsätze:

1.

Nimmt der VN als Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens nach erfolgter Darlehenskündigung in Anspruch, tritt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung mit der Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ein.

2.

Beruht dieser Versicherungsfall ursächlich iSv § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 2010 auf der Nichtzahlung ratierlich geschuldeter Vertragszinsen, ist der darin liegende Versicherungsfall maßgeblich. Deshalb besteht kein Deckungsanspruch für die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, wenn die in der Nichtzahlung der Vertragszinsen begangenen Rechtsverstöße in vorvertraglicher Zeit erfolgt sind.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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