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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 92/17

Datum:
11.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 92/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1211.6U92.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 355/14
Schlagworte:
Berufsunfähigkeit, Vorvertraglichkeit, mitgebrachte Berufsunfähigkeit, Beweislast
Normen:
VVG § 172
Leitsätze:

1.

Das Fehlen einer sog. mitgebrachten Berufsunfähigkeit ist Voraussetzung für Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

2.

Jedenfalls bei nachweislichen Hinweisen auf die Vorvertraglichkeit einer eingetretenen Berufsunfähigkeit ist es Sache des Versicherungsnehmers, Vorvertraglichkeit auszuschließen.

 
Tenor:

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

2.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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