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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 58/17

Datum:
16.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 58/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1116.6U58.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 143/16
Schlagworte:
Risikolebensversicherung, Bezugsberechtigung, verwitweter Ehepartner, Genehmigung
Normen:
BGB §§ 185, 331, 816, VVG § 159
Leitsätze:

1.

Zur Auslegung der Bezugsberechtigung "verwitweter Ehepartner".

2.

Zur Frage der konkludenten Genehmigung durch Einleitung eines Prozesskostenhilfeverfahrens seitens der Bezugsberechtigten gegen die nichtberechtigte Leistungsempfängerin.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. März 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.843,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin trägt die Beklagte.

Die Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder ihr Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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