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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 51/17

Datum:
22.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 51/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0522.6U51.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 16/16
Schlagworte:
Privat-Haftpflichtversicherung, Beschädigung von Wohnräumen, übermäßige Beanspruchung
Leitsätze:

Ist zwar in den AVB einer Privat-Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen eingeschlossen, sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung wieder ausgeschlossen, ist Versicherungsschutz für den VN als Mieter ausgeschlossen, wenn der Vermieter Ansprüche wegen übermäßiger Beanspruchung geltend macht, der VN sich jedoch darauf beruft, es liege lediglich Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des üblichen Gebrauchs der Mietsache vor.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

 
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