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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 211/15

Datum:
29.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 211/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0629.6U211.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 129/14
Schlagworte:
kirchliche Zusatzversorgungskasse, Satzung, Leistungsbestimmung, Unbilligkeit, Umstellung des Renten-systems
Normen:
BGB §§ 307, 315, ATV-K 17, KZVKS 63
Leitsätze:

1.

Soweit kirchliche Zusatzversorgungskassen mit ihrer Satzung die tarifvertragliche Grundentscheidung aus dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) mit gleichem Wertungsmaßstab übernommen und einem eigenen Entscheidungsprozess zugeführt haben, unterliegen die Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

2.

Das in § 17 ATV-K von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Sanierungsgeld unterliegt – wenn in der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse nichts Anderes vorgesehen ist – so-wohl dem Grunde, als auch der Höhe nach dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Zusatzversorgungskasse gem. § 315 I BGB.

3.

Die auf der Grundlage der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse zum Sanierungsgeld getroffene Leistungsbestimmung ist insbesondere dann unbillig i. S. d. § 315 III BGB, wenn der die Leistung Bestimmende bei der Leistungsbestimmung sowohl durch Verwendung eines von § 17 I 1 ATV-K abweichenden Sanierungsgeldhebesatzes als auch durch Verwendung vom eigenen technischen Geschäftsplan abweichender Sterbetafeln von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines überhöhten Finanzbedarfs der Zusatzversorgungskasse ausgegangen ist.

4.

§ 17 I 1 ATV-K ist dahingehend auszulegen, dass durch steuerfreies Sanierungsgeld nur derjenige Finanzbedarf gedeckt werden soll, der sowohl zeitlich als auch sachlich mit der Umstellung des Rentensystems vom Gesamtversorgungsmodell zum Punktemodell (aus der Leistungsseite) und dem Übergang vom Umlageverfahren zum kapitalgedeckten Verfahren (auf der Finanzierungsseite) zusammenhängt und sich mithin als umstellungsspezifisch darstellt.

 
Tenor:

ie Berufung der Beklagten gegen das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des von der Klägerin für das Abrechnungsjahr 2011 geleisteten Betrages von 224.420,77 Euro entfällt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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