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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 191/15

Datum:
25.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 191/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0925.6U191.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 240/11
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. September 2015 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.088,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2010 sowie 961,28 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60%, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 25%, die Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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